Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellungen, kurzfristige. Mitbestimmungsverfahren, Unterlassung des. Ordnungsgeld, Anordnung von. Unterlassungsanspruch. Versetzungen, kurzfristige. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Kommt durch ständige kurzfristige Einstellungen des Arbeitgebers ohne Beteiligung des Betriebsrats ein Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig zu spät, besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 23 BetrVG.
Normenkette
BetrVG §§ 101, 23 Abs. 3, § 99
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen 3 BV 35/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 – 3 BV 35/09 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um Mitbestimmungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von Arbeitnehmern. Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der bei ihr für den Bezirk C gebildete Betriebsrat.
Am 09.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge der Antragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 99 BetrVG ein:
Zur Einstellung von Frau G. für den 11.09. als Krankheitsvertretung und für den 12.09. als Urlaubsvertretung (Antragsdatum: 08.09.), zur Einstellung von Frau K. für die Zeit vom 07. bis 12.09. (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 08.09.) sowie zur Einstellung von Frau S. für die Zeit vom 14. bis 15.09. und 17. bis 18.09. (Krankheitsvertretung).
Am 15.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge auf Erteilung der Zustimmung ein: Zur Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009 (Urlaubsvertretung), zur Versetzung von Frau A. für den 10.09. (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur Einstellung von Frau S. für den 11.09.2009 (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur Einstellung von Frau S. für den 12.09.2009 (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung von Frau A. für den 11.09.2009 (Antrag nicht datiert), zur Einstellung von Frau K. für den 09.09.2009 (Krankheitsvertretung; 11.09.), zur Einstellung von Frau U. für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009 (Urlaubsvertretung), zur Versetzung von Frau G. für den 11.09.2009 (ohne Angabe eines Grundes; Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung von Frau Gr. (ohne Angabe eines Grundes und einer Zeitbestimmung) sowie zur Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 17. bis 19.09.2009 (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 14.09.). Am 29.09.2009 ging beim Antragsteller Anträge auf Erteilung der Zustimmung zu folgenden geplanten weiteren Maßnahmen ein: zur Einstellung von Frau Se. für den 28.09.2009 als Vertretung für eine infolge einer Betriebsversammlung ausfallende Arbeitskraft sowie zur Einstellung von Frau S. für den 28.09.2009 aus demselben Grund.
Eine Information über die vorläufige Durchführung der zuvor dargestellten Maßnahmen im Sinne von § 100 BetrVG erfolgte nicht.
Darüber hinaus nahm die Antragsgegnerin nicht für sämtliche bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer/Aushilfen eine Eingruppierung vor, so dass insoweit auch keine mitbestimmungsrechtliche Einbindung des Antragstellers erfolgte.
Der Antragsteller hat vorgetragen,
er werde von der Antragsgegnerin häufig zu spät oder jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführende personelle Maßnahmen beteiligt, obwohl die Antragsgegnerin rechtzeitig, also mindestens eine Woche vor Umsetzung der jeweiligen geplanten Maßnahme, Kenntnis von deren Notwendigkeit gehabt habe oder die Notwendigkeit jedenfalls habe absehen können. So habe insbesondere der Urlaub der von Frau Gr. vertretenen Frau M. am 07.09.2009 begonnen und bereits langfristig festgestanden; auch die Betriebsversammlung, deretwegen Frau S. am 28.09.2009 eingestellt worden sei, sei langfristig anberaumt gewesen, so dass eine Zustimmung zu einem entsprechenden Einsatz spätestens eine Woche vorher habe erfolgen können.
Im Hinblick auf den Bereich der Eingruppierung sei zu beanstanden, dass es insoweit auf den nach § 99 BetrVG zur Einstellung bzw. Versetzung gestellten Anträgen an Angaben für eine Eingruppierung völlig fehle oder auf diesen eine Eingruppierung zwar mit angegeben werde, es sich aber explizit um Anträge zu einer Einstellung/Versetzung handele. Jedenfalls finde keine ordnungsgemäße Beteiligung im Hinblick auf vorgenommene Eingruppierungen statt. Zudem lege die Antragsgegnerin Eingruppierungen außerhalb des Mantel- bzw. Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz vor. Auch Aushilfen seien aber Arbeitnehmer im Sinne der Gesetze und der vorgenannten Tarifverträge, so dass ihre Eingruppierung ebenfalls entsprechend den tariflichen Regelungen zu erfolgen habe und ein Verfahren nach § 99 BetrVG unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen sei.
Der Antra...