Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsfestsetzung. Begriff „derselben Angelegenheit” im Sinne von § 22 RVG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Angelegenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 RVG liegt vor, wenn ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich im gleichen Rahmen abspielt und die verschiedenen Gegenstände innerlich zusammengehören. Der Rahmen ist gewahrt, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Ansprüche in einer Klage geltend macht. Die innerliche Zusammengehörigkeit ergibt sich u.a. aus der Frage, ob die verschiedenen Gegenstände in einem Fall gerichtlicher Geltendmachung in einem Verfahren verfolgt werden können.

 

Normenkette

RVG §§ 11, 22

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 27.03.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1347/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. In dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren erhoben Herr R. F., Kläger zu 1), sowie der Beschwerdegegner (und Kläger zu 2)) am 12.07.2007 gegen die R. A., A-Straße, A-Stadt (Beklagte zu 1)) sowie die K. GmbH, A., A-Straße, A-Stadt (Beklagte zu 2)), Klage. Sie wurden von dem Beschwerdeführer vertreten und kündigten folgende Klageanträge an:

  1. „Es wird festgestellt, dass die Kläger ab 01.06.2007 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) sind.
  2. Es wird festgestellt, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) findet.

Beide Anträge werden im Hilfsverhältnis gestellt.”

Die Kläger trugen zur Begründung vor, sie arbeiteten „… im Bereich der Firma K.” seit dem Jahr 1983 als Monteure bei einem durchschnittlichen Bruttogehalt von derzeit 3.000,00 EUR/Monat. Sie seien zuletzt Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) gewesen. Sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) – die Kläger ausgenommen – hätten eine Mitteilung erhalten, wonach sie zukünftig Mitarbeiter der Beklagten zu 1) seien. Der Geschäftsführer versuche ihnen den Kündigungsschutz zu entziehen. Die Parteien beendeten im Gütetermin vom 06.08.2007 den Rechtsstreit durch nachfolgenden

„Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen der Beklagten zu 2) und den Klägern das Kündigungsschutzgesetz derzeit zur Anwendung kommt. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erklärt in diesem Zusammenhang, dass derzeit mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit bei der Beklagten zu 2) beschäftigt sind. Die Parteien sind sich des Weiteren darüber einig, dass auf die mit den Klägern vor dem 31.12.2003 begründeten Arbeitsverhältnisse das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 Abs. 1 KSchG als „Altkündigungsschutz” zur Anwendung kommt.

2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.”

Das Gericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren des Beschwerdegegners gegen die Beklagten auf 9.000,00 EUR fest (Beschluss vom 07.02.2008, Bl. 26,27 d.A.). Der Beschwerdeführer erhielt von dem Beschwerdegegner einen Vorschuss in Höhe von 150,00 EUR sowie von dessen Rechtsschutzversicherung 1.435,32 EUR. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu 1) zahlte 1.893,89 EUR. Mithin vereinnahmte der Beschwerdeführer insgesamt 3.479,21 EUR.

Der Beschwerdeführer beantragte am 01.02.2008 die Vergütung gegen den Beschwerdegegner gemäß § 11 RVG unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 9.000,00 EUR auf insgesamt 1.243,89 EUR festzusetzen (Bl. 24, 25 d. A.).

Das Gericht setzte durch Beschluss vom 27.03.2008, dem Beschwerdeführer am 01.04.2008 zugestellt, gemäß § 11 RVG die von dem Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 0,– EUR fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vergütung berechne sich nach § 7 RVG i. V. m. Nr.1008 VV, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertrete. Da es sich vorliegend um zwei selbständige Anträge der Kläger handele, seien die Werte zusammenzurechnen und daraus die Gebühren zu ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 18.000,00 EUR errechne sich der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr

787,80 EUR

1,2 Terminsgebühr

727,20 EUR

1,0 Einigungsgebühr

606,00 EUR

Auslagenpauschale

20,00 EUR

19 % MWST

406,79 EUR

Gesamt:

2.547,79 EUR

Da der Beschwerdeführer insgesamt 3.479,21 EUR erhalten habe, habe er von dem Beschwerdegegner keine weiteren Zahlungen zu beanspruchen. Es handele sich nicht um zwei selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten. Die Mehrarbeit des Rechtsanwalts, die dadurch anfalle, dass er mehrere Personen vertrete, werde in der Form honoriert, dass bei Gegenstandsverschiedenheit wie vorliegend die Werte zusammengerechnet würden und der Rechtsanwalt aus dem zusammengerechneten Wert seine Gebühren erhalte.

Der Beschwerdeführer legte mit am 04.04.2008 eingegangenem Schriftsatz gegen den Beschluss vom 27.03.2008 sofortige Beschwerde ein und führte zur Begründung aus,

es handele sich um zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse und Streitgegenstände, die aus Gründen der Vereinfachung in einem Schriftsat...

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