Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld bei PKH-Ratenfestsetzung. Ratenzahlungsanordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren keine Berücksichtigung von Kindergeld. Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Kindergeld gehört nicht zu dem für die Höhe einer Rate im Prozeßkostenhilfeverfahren maßgeblichen Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 15.08.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1589/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Zur Abwehr einer Haftungsklage beantragte die Klägerin u.a. mit Schriftsatz vom 4. April 1997 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Ihre in diesem Zusammenhang vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weist folgende Bruttoeinnahmen aus:
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit |
2.019,– DM |
Kindergeld |
220,– DM |
andere Einnahmen |
434,– DM |
Als Abzüge sind eingetragen 429,10 DM Pflichtbeiträge und 78,– DM für Vermögensbildung. Die Wohnkosten sind mit 1.020,– DM angegeben. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern bewilligte durch Beschluß vom 18. Juni 1997 – 3 Ca 1589/96 – der Beklagten für die 1. Instanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Eine Ratenfestsetzung wurde nicht vorgenommen.
Mit der von der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht am 25. Juli 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wurde zuletzt die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses dahingehend gefordert, daß monatliche Raten in Höhe von 90,– DM von der Beschwerdegegnerin aufzubringen seien.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ergebe sich unter Berücksichtigung der nach § 115 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Absetzungen ein berücksichtigungsfähiges Einkommen der Beschwerdegegnerin in Höhe von 218,60 DM.
Zur näheren Begründung der Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift vom 21. Juli 1997 und deren korrigierende Ergänzung vom 5. Aug. 1997 (Bl. 102 u. 105 d.A.) Bezug genommen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und die Auffassung vertreten, für ihre unterhaltsbeziehende Tochter sei ein entsprechender Abzug vorzunehmen; außerdem sei sie nicht in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 150,– DM aufzubringen.
Bezüglich der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 1997 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluß vom 15. Aug. 1997 nicht abgeholfen, weil seiner Auffassung nach das Kindergeld bei dem einzusetzenden Einkommen der Beschwerdegegnerin nicht zu berücksichtigen sei.
Bezüglich der Nichtabhilfebegründung wird auf den entsprechenden Beschluß vom 15. Aug. 1997 (Bl. 106 d.A.) Bezug genommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Beschwerde wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist nicht begründet.
Die Beschwerdegegnerin hat nämlich kein nach § 115 Abs. 1 ZPO für die Festsetzung einer Rate einzusetzendes Einkommen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß das von der Beschwerdegegnerin bezogene Kindergeld in Höhe von 220,– DM nicht als für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgebliches Einkommen berücksichtigt werden kann.
Zum Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Vorschrift hat den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG wörtlich übernommen, weit der Gesetzgeber insoweit bewußt auf ein eigenes Modell zur Ermittlung des Einkommens verzichtet hat (vgl. Regierungsentwurf zum PKH-Gesetz, BR-Drucksache 187/79 S 25). Für die Prozeßkostenhilfe gelten deshalb die sozial rechtlichen und nicht die Unterhalts- oder steuerrechtlichen Regeln zur Einkommensermittlung (vgl. Zöller Zivilprozeßordnung 20. Aufl § 115 Rz 3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 BSHG (vgl. BVerwGE 20, 188 (190); 25, 307 (312); 39, 314 (317)) zählt zwar das Kindergeld nach §§ 1, 3 BKGG zwar grundsätzlich zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils nach § 76 Abs. 1 BSHG; jedoch muß sich der Elternteil, der das an ihn gezahlte Kindergeld seinen einkommens- und vermögenslosen Kindern zuleitet, nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen. In alter Regel ist nämlich davon auszugehen, daß der betreffende Elternteil das Kindergeld dem in seinem Haushalt lebenden Kind zuwendet, um zusammen mit dem sonst ermittelten Unterhaltsbedarf den monatlichen Mindestbedarf für das Kind zu decken. Nachdem vom Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht entwickelten und vom BGH für den Bereich des Unterhaltsrechts übernommenen Vermutung der Vorteilszuwendung (vgl. BVerwGE 25, 307 (312); 39, 314 (317); BSGFEVS 17, 157 und BGHZ 70, 151 (153 ff) ist davon auszugehen, daß das Kindergeld entsprechend seinem Zweck, den Kindern, die kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben, auch tatsächlich zugute kommt. Folglich steht das an die Eltern gezahlte Kindergeld, das von ihnen gle...