Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung. Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Unterbrechung eines Rechtsstreites nach § 240 ZPO setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren während eines Rechtsstreites eröffnet wird. Eine frühere Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Unterbrechung eines später eingereichten Klageverfahrens.
2. Die Bestimmung eines Gütetermins vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts obliegt regelmäßig diesem und nicht dem Beschwerdegericht.
Normenkette
ZPO § 240
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Aktenzeichen 8 Ca 1567/05) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ohne Datum über die Unterbrechung des Rechtsstreites, Az.: 8 Ca 1567/05 abgeändert und dem Arbeitsgericht Kaiserslautern aufgegeben, unverzüglich einen Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 657,00 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Firma X GmbH & Co KG kündigte mit Schreiben vom 27.07.2005 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006. Die Klägerin hat gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Mit Beschluss vom 01.09.2005 hat das Amtsgericht C-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X GmbH & Co KG eröffnet und die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß §§ 270 ff. InsO angeordnet; zum Sachwalter hat das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt W bestimmt.
Mit Schreiben vom 23.09.2005 hat die Schuldnerin das Beschäftigungsverhältnis unter Hinweis auf § 113 InsO zum 31.12.2005 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit ihrer am 11.10.2005 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss ohne Datum (Bl. 24 f. d.A.) festgestellt, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist und darauf hingewiesen, nach § 240 Abs. 1 ZPO komme es – anders als bei der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters – bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht darauf an, ob und inwieweit die Verfügungsbefugnis übergehe.
Die Klägerin, der dieser Beschluss des Arbeitsgerichtes am 04.11.2005 zugestellt worden ist, hat am 17.11.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin macht geltend,
die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO lägen nicht vor. Werde bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet finde kein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis statt; mithin benötige die weiterhin verfügungsbefugte Schuldnerin auch keine ausreichende Bedenkzeit um über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Für den Fall, dass mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss ein Insolvenzverwalter bestellt worden wäre, wäre der Rechtsstreit ebenfalls nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.11.2005 (Bl. 26 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des nicht datierten Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern über die Unterbrechung des Verfahrens einen Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern zu bestimmen,
hilfsweise,
dem Arbeitsgericht Kaiserslautern aufzugeben, unverzüglich einen Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 252 (analog), 567 ff. ZPO zulässig.
Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Hilfsantrages begründet; im Hinblick auf den Hauptantrag hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die Klägerin beantragt hat, dem Arbeitsgericht Kaiserslautern aufzugeben, unverzüglich einen Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen. Der Rechtsstreit ist nämlich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, so dass das Güteverfahren im Sinne von § 54 ArbGG durchzuführen ist.
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird, falls das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft.
Die demnach gesetzlich angeordnete Verfahrensunterbrechung setzt voraus, dass während des Rechtsstreites das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hingegen gibt es keinen Ansatzpunkt für eine Verfahrensunterbrechung, wenn bereits vor Beginn des Rechtsstreites das Insolvenzverfahren eröffnet wurde....