Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Umsetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers, wenn er mitteilt, dass der Arbeitnehmer sich auf der Position, auf der er erprobt worden sei, "nicht bewährt" habe.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; BGB § 174 S. 1; MTV Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 21.05.2019; Aktenzeichen 3 BV 54/18)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Mai 2019, Az. 3 BV 54/18, wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lagerhaltung für zwei Regionalgesellschaften der E-Gruppe. Am Standort C-Stadt unterhält sie ein Warenlager mit ca. 72 Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberin wendet die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz an. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb C-Stadt gewählte fünfköpfige Betriebsrat.

Der Arbeitnehmer X ist seit dem 22.12.1997 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, seit 2014 ist er Mitglied des Betriebsrats. E wurde mit Wirkung ab 01.04.2018 von seiner Funktion als Lagerarbeiter auf die Stelle eines Gruppenleiters versetzt und von Lohngruppe III des Lohntarifvertrags in Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz umgruppiert. Der Betriebsrat wurde von der Arbeitgeberin am 15.03.2018 mündlich um Zustimmung gebeten, die er noch am selben Tag erteilte. Sodann wurde die Versetzung sowie die damit einhergehende Umgruppierung mit X vereinbart. Ob ihm die Gruppenleiterstelle zur Erprobung nur befristet übertragen wurde, ist streitig. E unterzeichnete ein Formblatt der Arbeitgeberin (Anlage Ast 3), in dem es - auszugsweise - wie folgt heißt:

"Versetzung/Umgruppierung

...

Versetzung/ Umgruppierung ab

01.04.2018

bisher

neu

...

...

...

Funktion

Lagerarbeiter

Gruppenleiter

Lohn- und Gehaltsgruppe

L III

G III /Tj. 3

Tarifgehalt

2.243,00 €

2.484,00 €

...

...

...

Hiermit bestätige ich, dass ich mit der Versetzung/Umgruppierung einverstanden bin.

______[E]_______________

Unterschrift des Mitarbeiters

Bemerkungen:

Erprobung für 6 Monate bis 30.09.2018 vereinbart.

Datum

Außendienst

Betriebsrat

Personalabteilung

09.04.2018

[Unterschrift]

Das Formblatt wurde dem Betriebsrat seinerzeit nicht von der Arbeitgeberin zugeleitet; es ist von ihm nicht unterzeichnet worden.

Mit Schreiben vom 26.09.2018 teilte die Arbeitgeberin X mit, dass die mit ihm vereinbarte befristete Erprobung auf der Position des Gruppenleiters zum 30.09.2018 ende. Sie werde ihm diese Position nicht dauerhaft und über den Erprobungszeitraum hinaus übertragen und ihn daher ab 01.10.2018 wieder als Lagerarbeiter mit Eingruppierung in Lohngruppe III einsetzen. Das Schreiben wurde X am 27.09.2018 im Anschluss an ein Personalgespräch übergeben.

Mit Schreiben vom 01.10.2018 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten (Rück-)Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers X. Das Schreiben wurde dem Betriebsrat per E-Mail am 01.10.2018, um 17: 26 Uhr, von Herrn H unter dessen E-Mail-Account bei der E AG zugeleitet und von H unterzeichnet. Es hat folgenden Wortlaut:

"Herr X wird zum 01.10.2018 zurück auf die Position des Lagerarbeiters versetzt. Mit Herrn X wurde eine Erprobung bis 30.09.2018 ausgemacht. Leider hat er sich auf der Position nicht bewährt, so dass wir ihn, wie am 09. April 2018 besprochen, zurück auf die Position des Lagerarbeiters versetzen.

Wir bitten den Betriebsrat um Zustimmung.

i.A. [H]

Personalabteilung"

Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 05.10.2018, das er an die Personalleitung adressierte und vorab per E-Mail ua. an einen Geschäftsführer der Arbeitgeberin richtete. Das Schreiben lautet auszugsweise:

"Hiermit teilt der Betriebsrat Ihnen mit, dass er der von Ihnen geplanten Versetzung von Herrn X ... nicht zustimmt.

1. Sie schreiben in Ihrer Mitteilung über die geplante Versetzung von Herrn X als Begründung, dass Herr X zum 01.10.2018 zurück auf die Position des Lagerarbeiters versetzt wird. Ihr formulierter Satz ist keine Begründung, sondern ein Aussagesatz. Sie können nach BetrVG nicht einseitig eine Versetzung festlegen, Sie müssen vielmehr eine geplante Versetzung umfassend begründen. Eine Versetzung bedarf einer Zustimmung des Betriebsrats, daher können Sie, wie bereits oben erwähnt, nicht aussagen, dass Herr X zum 01.10.2018 versetzt wird.

2. Weiter begründen Sie in Ihrer Mitteilung die Versetzung damit, dass mit Herrn X eine Erprobung bis 30.09.2018 ausgemacht wurde. Dem Betriebsrat liegt ein Versetzu...

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