Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsrückstand. PKH-Nachprüfungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Das Ausbleiben der Zahlung ist unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste. In diesem Fall darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 15.02.2011; Aktenzeichen 5 Ca 630/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 15. Februar 2011 – 5 Ca 630/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Dem Kläger war für den ersten Rechtszug durch Beschluss am 22. August 2007 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 17. September 2010 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab 15. September 2010 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen hat.
Nach Zahlung einer Rate in Höhe von 15,00 EUR leistete der Kläger keine weiteren Zahlungen auf die im Ratenzahlungsplan vom 17. September 2010 festgesetzten Raten. Der Zahlungsaufforderung durch die Landesjustizkasse Mainz kam er trotz dreimaliger Mahnung nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 wurde er letztmals unter Fristsetzung zum 8. Februar 2011 erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – mit Beschluss vom 15. Februar 2011 den Beschluss vom 22. August 2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen ihm am 21. Februar 2011 zugestellten Beschluss vom 15. Februar 2011 hat der Kläger mit einem am 11. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte ihm noch immer den ausstehenden Lohn schuldig sei und er dadurch bei seiner Vermieterin und anderen in Zahlungsverzug gekommen sei. Unter anderem habe seine Krankenkasse ihn als zahlungspflichtig eingestuft, so dass er die von seinem damaligen Arbeitgeber nicht entrichteten Beiträge nun nachzahlen müsse. Dadurch sei er in einen finanziellen Engpass geraten und könne seine laufenden Kosten gerade so decken. Er bittet darum, ihm einen Zahlungsaufschub bis zum 1. Juni 2011 zu gewähren. Bis dahin habe er sämtliche Verbindlichkeiten, die aus dieser Situation entstanden seien, erledigt und könne sich um die Begleichung seiner Schulden gegenüber der Landesjustizkasse kümmern.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 2011 mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Beschwerde bis zum 1. Juni 2011 zurückgestellt werde und der Beschluss vom 15. Februar 2011 aufgehoben werden könne, sofern er sich dann um die Regulierung der bestehenden Zahlungsrückstände kümmere. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 wurde dem Kläger unter Hinweis darauf, dass entgegen seiner Ankündigung keine weiteren Zahlungen von ihm geleistet worden seien, letztmals die Möglichkeit eingeräumt, seiner Zahlungsverpflichtung binnen zwei Wochen nachzukommen. Mit Beschluss vom 9. August 2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Kläger nach Ablauf des gewährten Zahlungsaufschubes trotz gerichtlicher Erinnerung die Ratenzahlung nicht wieder aufgenommen habe.
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2011 zur Begründung, warum er die Zahlungen eingestellt bzw. nicht aufgenommen habe, unter anderem darauf verwiesen, dass die Beklagte bis heute den ihm zugesprochenen Lohn nicht gezahlt habe. Die ausstehende Summe habe ihn damals in Mietschulden und andere Verbindlichkeiten getrieben, die er heute noch abzuzahlen habe.
Daraufhin wurde der Kläger vom erkennenden Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass die in seinem Schreiben vom 31. August 2011 angeführten Zahlungsverbindlichkeiten bislang weder nachvollziehbar dargestellt noch glaubhaft gemacht seien. Dem Kläger wurde aufgegeben, im Einzelnen darzulegen, welche „Mietschulden und andere Verbindlichkeiten” er abzuzahlen hat und welche Restschuld jeweils noch besteht. Weiterhin wurde ihm aufgegeben, durch entsprechende Belege (Kontoauszüge) glaubhaft zu machen, welche Zahlungen er zur Erfüllung welcher Verbindlichkeiten tatsächlich monatlich leistet. Hierzu wurde ihm eine Frist zum 16. September 2011 gesetzt. Der Kläger hat trotz dieser ihm mit Schreiben vom 2. September 2011 unter Fristsetzung gemachten Auflagen die behaupteten Verbindlichkeiten weder konkretisiert noch belegt.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 124 Nr. 4 ...