Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht. Einstweilige Verfügung gegen Versetzung
Leitsatz (redaktionell)
Im Fall der offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsanordnung besteht ein Verfügungsgrund für eine abwehrende einstweilige Verfügung.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen 4 Ga 37/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 37/10 abgeändert und der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.09.1989 als Mitarbeiter/Nachbearbeitung in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb Z in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.
In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:
„Der Mitarbeiter wird als Mitarbeiter/Nachbearbeitung im Werk Z beschäftigt.
U behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.
…”
Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in Z nach C-Stadt/Hessen während der Zeit vom September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen in Anspruch nehmen.
Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des Weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechts anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.
Der Antragsteller hat geltend gemacht,
der Versetzung nach C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im Anstellungsvertrag ausdrücklich Z als Dienstsitz bestimmt worden sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010 widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen Arbeitnehmer vorausgegangen.
Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche Begrenzung enthalte.
Schließlich sei dem Antragsteller die Versetzung nach C-Stadt auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Umstände, welche er in seinem Schreiben vom 15.10.2010 der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, unzumutbar.
Der Antragsteller hat beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für den Haupt- wie auch den Hilfsantrag an dem notwendigen Verfügungsanspruch. Aus dem Arbeitsvertrag folge kein Rechtsanspruch des Antragstellers darauf, an bestimmten Orten „nicht beschäftigt” zu werden. Ein Arbeitnehmer, der versetzt werde, könne eine negative Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht erheben oder den Arbeitgeber auf E...