Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung. Gegenstandswert. Sozialplan. Streitwert. Sozialplanabfindung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine in einen Vergleich aufgenommene Sozialplanabfindung kann nur dann zu einem Mehrwert des Vergleichs führen, wenn über einen Sozialplananspruch ganz oder teilweise gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Sozialplanabfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befand.
2. Ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Streit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus besonderen sozialen Gründen einen höheren Abfindungsbetrag verlangt, der über den ihm nach dem Sozialplan unstreitig zustehenden Betrag hinausgeht, ohne dabei den Sozialplan oder einzelne Regelungen davon als solche in Frage zu stellen. Ein solches Begehren fällt unter § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG.
Normenkette
BetrVG § 112; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; KSchG §§ 10, 9; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 21.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 568/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.08.2007 – 3 Ca 568/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes unter Hinweis auf die Geltendmachung einer Sozialplanabfindung.
Der von den Beschwerdeführern vertretene Kläger war bei der Beklagten seit dem 16.10.1973 als Helfer beschäftigt. Er leidet an Morbus Bechterew und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 80 anerkannt. Unter dem 22.02.2007 sprach die Beklagte eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2007 aus, gegen die sich der Kläger im Klageverfahren gewehrt hat. Zur Milderung der dem Kläger durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstehenden finanziellen Nachteile bot ihm die Beklagte eine Abfindung nach Maßgabe eines Sozialplans vom 17.09.2004 an. Diese betrug von ihrer Formel her 65.967,41 EUR, wurde jedoch durch eine eingezogene Obergrenze gedeckelt auf 15 Berechnungseinheiten, was im Falle des Klägers, der monatlich 2.443,24 EUR verdient, einem Betrag von 36.648,56 EUR entspricht. Zudem wurde ihm ein Schwerbehindertenzuschlag in Höhe von 2.500,– EUR angeboten.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Dabei wurde in den Ziffern 2 und 3 des Vergleichs die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 42.000,– EUR brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart, wobei die Parteien darüber einig waren, dass in dieser Summe die dem Kläger nach dem Sozialplan zustehende Abfindung in Höhe von 39.150,– EUR brutto enthalten sein solle. In Ziffer 4 des Vergleichs haben die Parteien festgehalten, dass die betriebliche Rentenanwartschaft des Klägers unverfallbar sei.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 21.08.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 7.330,26 EUR für das Verfahren und auf 14.530,26 EUR für den Vergleich festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat dabei für den Feststellungsantrag drei Bruttomonatsgehälter a` 2.443,24 EUR veranschlagt und den Mehrwert des Vergleichs im Hinblick auf dessen Ziffer 4 mit 7.200,– EUR (36 × 200,– EUR als Wert der monatlich zu beanspruchenden Altersrente) in Ansatz gebracht.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 22.08.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 04.09.2007 beim Arbeitsgericht Mainz Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert jeweils um 39.150,– EUR zu erhöhen, also für das Verfahren auf 46.480,27 EUR und für den Vergleich auf 53.680,26 EUR festzusetzen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben sie vorgetragen: Sie seien vom Kläger sowohl damit beauftragt worden, gegen die Kündigung vorzugehen, wie auch damit, die nach dem Sozialplan für ihn errechnete Abfindung geltend zu machen, und zwar nach einer Erhöhung in dem Umfang, den der Kläger für richtig hielt. Aus diesem Grunde sei die Höhe einer zu zahlenden Abfindung mit der Beklagten ausführlich erörtert worden. Auch hätten die Interessen des Klägers insoweit gesichert werden müssen, da die Laufzeit des Sozialplans bis zum 30.09.2007 befristet gewesen sei und der Kläger ansonsten Gefahr gelaufen wäre, im Falle einer späteren rechtskräftigen Abweisung seiner Kündigungsschutzklage ganz ohne einen Abfindungsanspruch da zu stehen. Schließlich sei die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht einschlägig, da dieser nur für eine nach den §§ 9, 10 KSchG vereinbarte Abfindung gelte, nicht dagegen für Abfindungen, die auf einer eigenständigen Anspruchsgrundlage wie etwa einem Sozialplan basierten. Hierzu verweisen die Beschwerdeführer auf Entscheidungen des LAG Berlin vom 17.03.1995 (NZA 1995, 1072) und des LAG München vom 12.12.2006 – 11 Ca 8244/06. Schließlich sei auch der Regelung in Vorbemerkung 3 Absatz 3 der Anlage...