Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten. Schulung. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten, die durch Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Hierzu zählen auch die Seminargebühren, die notwendigen Reisekosten und die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 10.11.2006; Aktenzeichen 2 BV 48/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2006 – 2 BV 48/06 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Beteiligte C. wegen der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „B 1, Einführung in die Betriebsratsarbeit” in Oberorke in der Zeit vom 13.11.2006 bis zum 17.11.2006 von den Schulungskosten in Höhe von 798,– EUR zzgl. MwSt. sowie von Verpflegungskosten in Höhe von 173,44 EUR gegenüber dem Schulungsträger „BR-Spezial” freizustellen.
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Beteiligte C. 94,– EUR zu zahlen.
- Der weitergehende Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch über die Höhe der von der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) zu tragenden Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds (Beteiligte zu 3) an einer Schulungsveranstaltung.
Der antragsstellende Betriebsrat beschloss auf seiner Sitzung vom 02.08.2006, die erstmals im Jahr 2006 in den Betriebsrat gewählte Beteiligte zu 3) zu einer Schulungsveranstaltung des Veranstalters „BR-Spezial” in Oberorke mit dem Thema „Einführung in die Betriebsratsarbeit” zu entsenden. Zur Darstellung des Inhaltes des betreffenden Seminars (Beginn: Montag, 13.11.2006, 12.00 Uhr; Ende: Freitag: 17.11.2006, 12.00 Uhr) wird auf Bl. 19 d. A. Bezug genommen. Der Preis für das Seminar beläuft sich an sich auf 998,900 EUR, wobei allerdings der Veranstalter dem Betriebsrat (nach dessen Entsendungsbeschluss vom 02.08.2006) einen Kostennachlass von 200,00 EUR einräumte. Darüber hinaus verlangte der Veranstalter von den Teilnehmern für deren Unterbringung und Verpflegung im Hotel einen Pauschalpreis von 500,00 EUR.
Nachdem die Arbeitgeberin dem Ansinnen des Betriebsrats, die Beteiligte zu 3) an der betreffenden Schulungsveranstaltung teilnehmen zu lassen, aus mehreren Gründen entgegengetreten war, hat der Betriebsrat mit Beschluss vom 30.08.2006 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Arbeitgeberin sei nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur vollen Übernahme der infolge der Teilnahme der Beteiligten zu 3) an dem betriebsverfassungsrechtlichen Grundseminar in Oberorke vom 13.11.-17.11.2006 anfallenden Kosten verpflichtet. Die Arbeitgeberin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es bestehe die Möglichkeit zur Teilnahme an einer gleichwertigen kostengünstigeren Schulungsveranstaltung. Das vom Veranstalter „L” in B-Stadt angebotene Seminar (zur Darstellung von Dauer und Inhalt dieses Seminars wird auf Bl. 17 f. d. A. Bezug genommen) sei bereits nicht gleichwertig. Dies ergebe sich schon daraus, dass im Rahmen dieses, insgesamt 4,5 Tage dauernden Seminars insgesamt 1,5 Tage dafür aufgewendet würden, um „Kommunikationsgrundlagen für die Umsetzung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Betrieb” zu vermitteln. Demgegenüber werde beim Veranstalter „BR-Spezial” die gesamte zur Verfügung stehende Zeit zur Vermittlung von harten rechtlichen Fakten genutzt, auf die er – der Betriebsrat – größeren Wert lege, als auf die Vermittlung von Kommunikationsgrundlagen. Hinsichtlich des vom Veranstalter „M” u. a. auch in Trier und Koblenz angebotenen Grundlagenseminars Betriebsverfassungsrecht Teil I (zur Darstellung des Seminarinhalts wird auf Bl. 49 d. A. Bezug genommen) treffe es zwar zu, dass dieses mit der vom Veranstalter „BR-Spezial” angebotenen Schulung im Wesentlichen vergleichbar sei. Da der Veranstalter „BR-Spezial” jedoch vier Tage und damit 0,5 Tage mehr zur Vermittlung der betreffenden Kenntnisse ansetze als der Veranstalter „M” (Beginn des M-Seminars: montags, 18.00 Uhr; Seminarende: freitags, 12.00 Uhr), erweise sich das in Oberorke stattfindende Seminar als intensiver. Unter Berücksichtigung der um einen halben Tag längeren Seminardauer sei letztlich von einem nahezu identischen – jedenfalls vergleichbaren – Seminarpreis auszugehen. Das Kosteninteresse der Arbeitgeberin sei daher ausreichend berücksichtigt worden.
Der Betriebsrat hat beantragt:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Beteiligte zu 3 wegen des Besuchs der Schulungsveranstaltung zum Thema „B 1,...