Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung. Verhältnisse, wirtschaftliche. Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Absetzung von Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers setzt voraus, dass entsprechender Naturalunterhalt auch tatsächlich gewährt wird oder entsprechende Unterhaltszahlungen tatsächlich erfolgen. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, vermindert er das Einkommen nicht. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur die nachgewiesenen tatsächlichen Unterhaltsleistungen durch Betreuung oder Unterhaltszahlung vom Einkommen abzusetzen bzw. als Freibeträge zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

ZPO §§ 120, 124

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 17.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2036/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.09.2007 – 1 Ca 2036/06 – aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 17.10.2006 – 1 Ca 2036/06 – (Bl. 22 d.A.) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO bewilligt. In der zuvor vorgelegten PKH-Erklärung vom 15.09.2006 (Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hatte der Kläger alle Fragen nach Einnahmen verneint.

In der Folgezeit – beginnend mit dem Schreiben vom 14.05.2007 – bat das Arbeitsgericht den Kläger wiederholt, sich im Sinne des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO zu erklären (s. gerichtliches Schreiben Bl. 5 bis 11 d. PKH-Beiheftes). Der Kläger gab die ihm abverlangte Erklärung nicht ab. Mit dem Beschluss vom 17.09.2007 – 1 Ca 2036/06 – (Bl. 13 f. d. PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 17.10.2006 – 1 Ca 2036/06 – über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 21.09.2007 zugestellten Beschluss vom 17.09.2007 – 1 Ca 2036/06 – legte der Kläger am 22.10.2007 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 19.10.2007 Beschwerde ein und begründete die Beschwerde zugleich. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.10.2007 (Bl. 24 d. PKH-Beiheftes) Bezug genommen. Der Kläger führt dort u.a. aus, dass er bei der P. GmbH ca. 900,– EUR monatlich netto verdiene. Seit kurzem sei er noch geringfügig in einem zweiten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er rechne mit zusätzlichen monatlichen Nettoeinkünften von ca. 200,– EUR. Er bezahle eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 250,– EUR sowie 24,– EUR Nebenkosten. Wegen seiner desolaten wirtschaftlichen Situation habe er, der Kläger, die letzte Zeit keinen Unterhalt für seine drei minderjährigen Töchter, denen er unterhaltspflichtig sei, gezahlt.

Der Beschwerdeschrift sind beigefügt:

Der Arbeitsvertrag vom 21.05.2007 nebst Zusatzvereinbarung sowie die Gehaltsabrechnung für Juli 2007 (Bl. 16 bis 23 d. PKH-Beiheftes).

Das Arbeitsgericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 23.10.2007 auf, einen Nachweis über die gezahlte Mietzinshöhe vorzulegen. Ferner bittet das Arbeitsgericht um Mitteilung, in welchem Umfange die Unterhaltsleistungen für die Kinder des Klägers im Falle dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen wären. Im Anschluss an die Erinnerung vom 20.11.2007 half das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 19.12.2007 – 1 Ca 2036/06 – der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Mit Rücksicht auf § 222 Abs. 2 ZPO endete die 1-monatige Beschwerdefrist des § 127 ZPO bezüglich des am 21.09.2007 zugestellten Beschlusses vom 17.09.2007 am Montag, dem 22.10.2007. Diese Frist hat der Kläger gewahrt.

Die Beschwerde erweist sich nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen auch als begründet.

Der Gesetzgeber hat der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte Verpflichtung der Partei mit den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ergeben, so fällt auf, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungsfrist in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO näher auszugestalten. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit Rücksicht darauf dürfen an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus diesem Grunde sieht die Beschwerdekammer die Erklärungen, die der Kläger insoweit mit dem Schriftsatz vom 19.10.2007 abgegeben hat, als gerade noch ausreichend an. Bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat es der Gesetzgeber (weiterhin) unterlassen, ei...

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