Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsdauer. Beschwer. Beschwerde. Kündigungsschutzprozess. Wertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 11.01.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1498/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2010 – 3 Ca 1498/09 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Geltendmachung eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.2009 mit einer Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 1.720 Euro beschäftigt. Am 30.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2009.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19.10.2009 Kündigungsschutzklage und begehrte zudem mit dem Klageantrag zu 2) die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten.

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin vom 12.11.2009 durch Vergleich erledigt.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.12.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 11.01.2010 auf 1.720 Euro fest. Dieser Betrag entspricht einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden, so dass der Gegenstandswert entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.01.2010 zugegangenen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten „namens und in Vollmacht der Beklagten” mit am 28.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die beschwerdeführende Beklagte begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 5.160 Euro, was drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin entspricht. Zur Begründung führt sie aus, tatsächlich sei die Klägerin nicht erst seit dem 01.09.2009 bei ihr beschäftigt gewesen, sondern bereits seit dem 01.09.2007 bei ihrer Rechtsvorgängerin.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Beschwer fehle. Auch sei die Beschwerde nicht begründet, da die Beschäftigung der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht erwähnt worden sei und daher im Rahmen der Wertfestsetzung von der Angabe der Klägerin, sie sei seit dem 01.09.2009 bei der Beklagten beschäftigt gewesen, ausgegangen werden müsse.

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass auch aus Sicht des Beschwerdegerichtes erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin keine Erklärung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin nach § 33 Abs. 3 RVG ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin durch den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist.

Den Beschwerdeschriftsatz hat zwar nicht die Beklagte selbst verfasst, sondern ihre Prozessbevollmächtigten. Diese haben jedoch ausdrücklich erklärt, das Rechtsmittel werde „namens und in Vollmacht der Beklagten” eingelegt. Diese Prozesserklärung ist eindeutig und nicht auslegungsfähig, so dass auch nur die Beklagte als Beschwerdeführerin angesehen werden kann.

Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers als eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses voraus.

Das Rechtsmittel soll dem Beschwerdeführer ermöglichen, eine ihm nachteilige Entscheidung abzuändern. Er muss also die Beseitigung einer Benachteiligung verfolgen (vgl. hierzu LAG Rheinland -Pfalz, Beschl. v. 16.09.2008 – 1 Ta 158/08; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 78 Rn. 9 und § 64, Rn. 14 f.).

Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin eine zu niedrige Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht und begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Ein höherer Gegenstandswert würde jedoch dazu führen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine höhere Vergütung geltend machen könnte. Daher benachteiligt die niedrigere Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin ni...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?