Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Kündigungsschutzklage. Streitwert. Zeugnisberichtigung. Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, dass die Beklagte ein der Klägerin erteiltes Zeugnis in einem einzelnen Punkt (Bewertung des Verhaltens der Klägerin) abändert, so erhöht diese Vereinbarung den Vergleichswert um ein volles Monatsentgelt. Eine Halbierung des Wertes kommt im Hinblick auf die nur eingeschränkte Regelung wegen einer anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nicht in Betracht.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 02.06.2009; Aktenzeichen 1 Ca 680/09) |
ArbG Mainz (Beschluss vom 03.09.2008; Aktenzeichen 1 Ca 993/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2008 – 1 Ca 993/08 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.07.2009 teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 3.672,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 5/6.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. In vorliegendem Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen höheren Gegenstandswert.
Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 01.04.2008 als Haushaltsassistentin zu einer monatlichen Vergütung von 1.170,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.03.2009 ordentlich zum 03.04.2009 gekündigt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren; sie hat sich auf die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Neben ihrem Kündigungsschutzantrag hat die Klägerin des Weiteren zunächst einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 324,00 Euro eingeklagt und diesen dann noch vor der Gütesitzung um die Hälfte reduziert.
Im Güteverfahren haben die Parteien einen das Verfahren beendenden Vergleich abgeschlossen und hierbei unter anderem zusätzlich noch festgelegt, dass die Beklagte das der Klägerin erteilte Arbeitszeugnis in einem Punkt bezüglich ihres Verhaltens abändert.
Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.06.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 2.340,00 Euro für das Verfahren und auf 2.925,00 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hierbei hat es für das Kündigungsschutzverfahren zwei Monatsgehälter der Klägerin veranschlagt mit der Begründung, im Kündigungszeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate bestanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem am 09.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der er geltend macht, der Gegenstandswert sei für den Kündigungsschutzantrag auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen, auch habe das Arbeitsgericht die Urlaubsvergütung in Höhe von 162,00 Euro nicht berücksichtigt; zudem sei der Wert im Hinblick auf den Zeugnisanspruch um ein weiteres Monatsentgelt, also auf insgesamt 4.842,00 Euro festzusetzen.
Die Vorsitzende hat mit Beschluss vom 02.07.2009 dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und hat den Gegenstandswert für das Verfahren bis zum 30.03.2009 auf 2.664,00 Euro und danach auf 2.502,00 sowie für den Vergleich auf 3.087,00 Euro festgesetzt. Hierzu hat das Arbeitsgericht angegeben, der Zahlungsanspruch müsse berücksichtigt werden und die im Vergleich vereinbarte Korrektur des Zeugnisses in einem Punkt erhöhen den Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr um ein halbes Bruttomonatsgehalt. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 33 Abs. 2, 3 RVG statthaft, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; auch ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro vorliegend erfüllt.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil begründet.
Das Arbeitsgericht hat jedenfalls in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend den Gegenstandswert für das Verfahren festgesetzt. Es hat darin insbesondere auch den Zahlungsanspruch berücksichtigt, was in seinem ursprünglichen Beschluss unterblieben war. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch den Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag mit zwei Monatsvergütungen der Klägerin bewertet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechungen des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und insbesondere der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.05.2009 – 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Geri...