Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbescheinigung. Arbeitspapiere. Gegenstandswert. Kündigung. Lohnsteuerkarte. Sozialversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen.
2. Anträge auf Aushändigung der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Lohnsteuerkarte sowie der ordnungsgemäß ausgfüllten und unterzeichneten Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit sind jeweils mit 300,00 Euro zu bewerten.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 16.02.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2613/06) |
Tenor
1. Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2007 – 3 Sa 2613/06 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Die von den Beschwerdeführern vertretene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1.10.2006 zu einem Bruttomonatslohn von 1.200,00 Euro beschäftigt. Sie hat im Klageverfahren einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 30.10.2006 bis 10.12.2006 in Höhe von 1.688,04 Euro geltend gemacht. Im Wege der Klagehäufung hat sie weiterhin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 30.10.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht (Ziffer 3 des Klageantrags).
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. In diesem verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages. Darüber hinaus waren sich die Parteien einig, dass ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 10.12.2006 beendet wurde.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 16.02.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 1688,04 Euro festgesetzt. Den Feststellungsantrag (Ziffer 3 des Klageantrags) hat das Arbeitsgericht dabei nicht werterhöhend berücksichtigt, weil nach seiner Ansicht dieser Antrag mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch und deswegen nur der höhere der beiden Beträge beachtlich sei.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 22.02.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.02.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am 26.02.2007 Beschwerde Eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 2888,04 Euro festzusetzen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer vorgetragen, zusätzlich zum Zahlungsantrag sei der Wert für den Feststellungsantrag (Ziffer 3 des Klageantrags) zu berücksichtigen. Dieser erhöhe den Gegenstandswert mindestens um ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200,00 Euro. Eine wirtschaftliche Identität, die einer Addition entgegenstehe, bestehe nicht. Mit dem Feststellungsantrag werde die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 30.10.2006, aber auch über den 08.12.2006 – dem Ende des Zahlungsantrags – hinaus, begehrt. Zudem hätte das Arbeitsverhältnis durch Kündigung erst zum 15.02.2007 beendet werden können. Die einvernehmliche Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt könne dagegen keine Rolle spielen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Sie ist somit zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet, da der Wert des Feststellungsantrags (Ziffer 3 des Klageantrags) neben dem Zahlungsantrag vorliegend nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Zahlungsantrag war mit 1.688,04 Euro zu bewerten. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 ist nur mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200,00 Euro zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B) – NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.; kritisch Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 12 Rn. 170 ff. mit weiteren Nachweisen) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 – 1 Ta 11/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 – 7 Ta 243/05 – juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2005 – 6 Ta 253/05 – juris) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist...