Entscheidungsstichwort (Thema)
Erscheinen, persönliches. Ordnungsgeld. Verzögerung. Zweck. Anforderungen an die Ermessensausübung (§ 141 Abs. 3 ZPO)
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, sofern die Partei, entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin, ausbleibt. Der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens besteht allein darin, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.
2. Es muss sich aus der Akte ergeben, dass eine nicht beantwortete Frage zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt haben könnte.
Normenkette
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 16.06.2011; Aktenzeichen 1 Ca 865/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Juni 2011 – 1 Ca 865/11 – aufgehoben.
Tatbestand
I. Mit ihrer am 27. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage, die der Beklagten am 31. Mai 2011 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld (Antrag zu 1) und die Herausgabe diverser Gegenstände, u.a. von Abrechnungsunterlagen „Seminar von DZR-Implantaten von 2005” und Abrechnungsunterlagen „Implantat Seminar in Saarbrücken 2010” (Antrag zu 2a bis i).
Zu der am 10. Juni 2011 anberaumten Güteverhandlung war das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden. Im Gütetermin vom 10. Juni 2011 ließ sich die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, der erklärte, dass die Beklagte nicht zum Gütetermin erschienen sei, weil sie Behandlungstermine wahrnehme. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Beklagte selbst an einem Implantatsseminar in Saarbrücken im Jahr 2010 teilgenommen habe, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, das wisse er nicht. Daraufhin ist durch den in der Sitzung verkündeten Beschluss gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens festgesetzt worden.
Gegen diesen Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Juni 2011, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. Juni 2011 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24. Juni 2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung hat sie u.a. darauf verwiesen, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Termin erklärt habe, dass sie an diesem Vormittag wegen Behandlungsterminen selbst nicht persönlich anwesend sein könne. Im Laufe der Erörterung sei dem Gericht u.a. mitgeteilt worden, dass sich die Sachen, deren Herausgabe von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) begehrt werde, nicht in ihrer Zahnarztpraxis befänden. Die vom Vorsitzenden gestellte Frage, die ihr Prozessbevollmächtigter nicht habe beantworten können, sei zur Sachverhaltsaufklärung nicht dienlich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zum Termin am 10. Juni 2011 unentschuldigt nicht erschienen sei und ihr Fernbleiben auch nachträglich nicht hinreichend entschuldigt habe. Bei anderweitigen beruflichen Terminabsprachen hätte die Beklagte um Verlegung des gerichtlichen Termins nachsuchen können, was nicht geschehen sei. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, dass sie wegen eines ärztlichen Notfalls kurzfristig verhindert gewesen sei. Die Beklagte habe zum Termin auch keinen Vertreter entsandt, der zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage gewesen sei. Im Rahmen der Güteverhandlung habe die persönlich anwesende Klägerin deutlich gemacht, dass ihr besonders an der Herausgabe der unter 2.e) der Klageanträge bezeichneten Abrechnungsunterlagen gelegen gewesen sei, weil diese Unterlagen nicht anderweitig käuflich erworben werden könnten und nur an Seminarteilnehmer ausgehändigt würden. Um zu klären, ob derartige eventuell noch in der Praxis der Beklagten vorhandene Unterlagen möglicherweise nicht der Klägerin, sondern der Beklagten selbst gehören könnten, sei an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Frage gerichtet worden, ob die Beklagte ebenfalls an dem entsprechenden Seminar teilgenommen habe. Im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese Frage nicht habe beantworten können, habe nicht geklärt werden können, ob der Antrag der Klägerin auf Herausgabe der „Abrechnungsunterlagen Implantat Seminar” hinreichend bestimmt sei und überhaupt Aussicht auf Erfolg biete.
In ihrer Stellungnahme vom 5. August 2011 zu dieser Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte vorgetragen, dass sie am Gerichtstermin aufgrund der für diesen Tag vereinbarten Behandlungstermine ni...