Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung. Mahnverfahren. Prozesskostenhilfe. Rechtsanwalt. Keine Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren
Leitsatz (redaktionell)
In arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
ArbGG § 11a; ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 24.09.2007; Aktenzeichen Ba 7/07 (6 Ca 651/07)) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 24.09.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die gelernte Bäckereifachverkäuferin ist, hat am 10.09.2007, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Z., einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingereicht. Mit dem Mahnbescheidsantrag hat sie einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MutterschutzG in Höhe von 88,00 EUR (22 Tage á 4,00 EUR) gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Des Weiteren hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beim Arbeitsgericht eingereicht.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat daraufhin mit Beschluss vom 24.09.2007 der Antragstellerin für das Mahnverfahren mit Wirkung vom 10.09.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Zur Begründung des ablehnenden Teiles des Beschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im Mahnverfahren habe eine arme Antragstellerin regelmäßig keinen Anspruch auf Beiordnung eines Anwaltes. Gründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Beiordnung rechtfertigen würden, seien von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.
Die Antragstellerin, der diese Entscheidung am 28.09.2007 zugestellt worden ist, hat am 02.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragstellerin Rechtsanwalt Z. nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin unter anderem ausgeführt,
arbeitsgerichtliche Verfahren seien selbst in einfach gelagerten Fällen zwischenzeitlich so kompliziert geworden, dass auch eine bemittelte Partei im Regelfall beim Mahnverfahren einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftrage. Da die Antragstellerin nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine bemittelte Partei und darüber hinaus als Bäckereifachverkäuferin nicht über Rechtskenntnisse verfüge, sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bereits für das Mahnverfahren geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.10.2007 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Mahnverfahren weder nach § 121 Abs. 2 ZPO noch § 11 a Abs. 1 S. 1 ArbGG zu.
1.
Die gesetzliche Regelung in § 121 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass einer Partei, falls eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
a) In Mahnverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. Diese Verfahren laufen standardisiert unter Verwendung von Vordrucken ab, wobei beim Ausfüllen des Mahnbescheidantrages im wesentlichen Eintragungen in die vorgegebenen Textzeilen durch stichwortartige Angaben zum Zahlungsgrund und die Bezifferung einer Geldforderung notwendig sind. Hierzu sind Gläubiger, auch wenn sie keine rechtliche Vorbildung haben, ohne weiteres in der Lage. Sollten trotzdem hierbei Probleme auftreten, kann die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Arbeitsgerichts (vgl. §§ 46 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, 702 Abs. 1 ZPO) in Anspruch genommen werden.
Soweit eine Feststellung von Bezeichnung und Höhe des Zahlungsanspruches für einen mittellosen Antragsteller vor dem Ausfüllen des Mahnbescheidsantrages rechtliche Schwierigkeiten bereitet, bedarf es zur Lösung dieses Problems nicht der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Mahnverfahren. Vielmehr kann diese Partei ein...