Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis, Bestand. Arbeitsverhältnis, Bestanddauer. Betrachtungsweise, typisierende. Interesse, wirtschaftliches. Kündigung. Obergrenze. Regelwert. Wertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vierteljahresgrenze gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzustellenden Streitwert dar. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

2. Innerhalb des durch den Vierteljahresverdienst begrenzten Rahmens hat sich das Gericht bei der Wertfestsetzung wie sonst auch am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei am Streitgegenstand zu orientieren. Dieses Interesse bemisst sich danach, wie stark sich das Arbeitsverhältnis bereits verfestigt hat und damit nach der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Hingegegen ist bei der Festsetzung nicht auf ein Interesse des Arbeitnehmers an einem weiteren Fortbestehen des Arbeitsvserhältnisses auf unbestimmte Zeit abzustellen, da sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Bestandsschutzklage lediglich auf die Feststellung richtet, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine bestimmte Kündigung beendet worden. Eine Berücksichtigung des Interesses an einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit würde damit über den prozessualen Streitgegenstand, an dem sich die Wertfestsetzung zu orientieren hat, hinausgehen.

 

Normenkette

ZPO § 3; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 2242/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2010 – 2 Ca 2242/09 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

In dem vorliegenden Verfahren begehrt die beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.06.2009 beschäftigt. Ob zwischen den Parteien ein Stundenlohn von 8,45 Euro brutto oder 9,00 Euro brutto vereinbart worden war, blieb im Prozess streitig. Vereinbart war eine wöchentliche Arbeitszeit von 35,00 Stunden. Die Parteien hatten zudem das Arbeitsverhältnisses bis zum 11.09.2009 befristet. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 15.07.2009 fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag festzustellen,

  1. dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.07.2009 noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist.
  2. dass das Arbeitsverhältnis über den 15.07.2009 hinaus ungekündigt bis zum 11.09.2009 fortbesteht.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sich die Parteien über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus über einen vom Kläger prozessual nicht geltend gemachten Anspruch auf Fahrgeld in Höhe von 210,00 Euro.

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 07.04.2010 auf 500,00 Euro für das Verfahren und 710,00 Euro für den Vergleich festgesetzt. Der Wert von 500,00 Euro entspricht in etwa einem halben Bruttomonatsgehalt des Klägers; das Arbeitsgericht hat diese Festsetzung mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses begründet, das zum Zeitpunkt der Kündigung genau einen Monat bestanden habe.

Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.04.2010 zugestellten Beschluss hat die beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 20.04.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 3.000,00 Euro, was drei Monatsvergütungen entspreche, hilfsweise von 2.000,00 Euro. Im vorliegenden Fall seien 3 Bruttomonatsgehälter als Wert festzusetzen, da das Interesse des Klägers auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für wenigstens zwei Monate gerichtet gewesen sei und er seine Existenzgrundlage mit der Klage habe aufrecht erhalten wollen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Beschwerde im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Abhilfebeschluss hat das Arbeitsgericht für das Verfahren einen Gegenstandswert von 1.000,00 Euro und für den Vergleich einen Gegenstandswert von 1.210,00 Euro festgesetzt. Dies hat das Gericht damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall ein Gegenstandswert in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt des Klägers, welches 1.000,00 Euro betrage, festzusetzen sei.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe zwar im Kündigungszeitpunkt erst einen Monat bestanden und es habe aufgrund der Vereinbarung einer Probezeit zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Kündigungsfrist gegolten, ...

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