Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Einstellung, vorläufige. Gegenstandswert. Zustimmungsersetzung. vorläufige Einstellung und Zustimmungsersetzung
Leitsatz (amtlich)
1. In Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen.
2. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG erfolgt nicht.
Normenkette
BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3, § 99 Abs. 4; GKG § 42 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 18.06.2007; Aktenzeichen 2 BV 30/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.06.2007 – 2 BV 30/07 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 zu tragen.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung sowie einem Antrag auf vorläufige Einstellung.
Die Antragstellerin (im Folgenden Arbeitgeberin) hat mit einer am 03.04.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift im Rahmen eines Beschlussverfahrens beantragt, (1.) die von dem Antragsgegner (im Folgenden Betriebsrat) verweigerte Zustimmung zu einer auf den Zeitraum vom 02.04.2007 bis 30.04.2007 befristeten und auf die vier Samstage in diesem Zeitraum beschränkten Einstellung eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen und (2.) nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG festzustellen, dass die vorläufige Einstellung des Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend gerechtfertigt war.
Die Arbeitgeberin hat diesen Antrag am 02.05.2007 zurückgenommen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die sich mit einem am 13.04.2007 eingegangenen Schriftsatz für diesen bestellt hatten, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.06.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten auf 500,00 Euro für das Ersetzungsverfahren und 250,00 Euro für die vorläufige Maßnahme festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 27.06.2007, eingegangen am 29.06.2007, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 5.000,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007 – 1 Ta 147/07 – verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist somit zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist auf 1.200,00 Euro festzusetzen
Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.
Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 – 1 Ta 147/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 – 1 Ta 147/07) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände. Beide Anträge beruhen auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und sind auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG bedarf es daher nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 – 1 Ta 147/07). Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinlan...