Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsbeiordnung. Prozesskostenhilfe. Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts
Leitsatz (redaktionell)
Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, darf ein von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählter auswärtiger Prozessbevollmächtigter „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” mit den Folgen des § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BRAGO beigeordnet werden.
Normenkette
RVG § 46; ZPO § 121 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 14.01.2005; Aktenzeichen 7 Ca 2195/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14.01.2005 (Az.: 7 Ca 2195/04) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Koblenz ihm mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 14.01.2005 seinen Prozessbevollmächtigten nur unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) beigeordnet hat.
Mit seiner am 07.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der in A-Stadt wohnhafte Kläger (Rest-)lohnansprüche und die Erstellung von Lohnabrechnungen sowie die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III geltend gemacht. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines ebenfalls in A-Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten beantragt. A-Stadt gehört nicht zum Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Koblenz, sondern zu demjenigen des Arbeitsgerichts Bonn.
Das Verfahren endete durch Prozessvergleich im Kammertermin vom 07.04.2005.
Mit Beschluss vom 14.01.2005, der weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, noch dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten förmlich übermittelt wurde, hat das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 07.10.2004 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten mit den oben genannten Einschränkungen beigeordnet.
Mit Schreiben vom 10.03.2005 (Bl. 18 d.A.), das gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 46 RVG beantragt festzustellen, dass die Reise seines Prozessbevollmächtigten zu den Gerichtsterminen am 04.11.2004 und am 07.04.2005 erforderlich war bzw. ist.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2005, bei Gericht eingegangen am 11.04.2005, hat er darum gebeten, den Schriftsatz vom 10.03.2005 als Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss zu betrachten und auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschl. vom 06.10.2004 – 10 WF 3403/04 –) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit einem ebenfalls nicht begründeten „Beschluss” vom 17.05.2005 (Bl. 28 d.A.) der „Beschwerde vom 11.04.2005” nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
A. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers ist im Ergebnis zulässig.
I. Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde das gemäß §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ff. ZPO i.V.m. § 78 ArbGG statthafte Rechtsmittel.
II. Der Beschwerdewert gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 511 ZPO ist erreicht, da der Streitwert der Hauptsache 600 EUR übersteigt.
III. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde.
Nach § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beträgt die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Monat.
Nachdem der angefochtene Prozesskostenhilfebeschluss schon am 14.01.2005 ergangen ist und gemäß Erledigungsvermerk bereits am 18.01.2005 (Bl. 11 des PKH-Heftes) sowohl an den Kläger als auch an dessen Bevollmächtigten versandt wurde, spricht zwar vieles dafür, dass das als Beschwerde bezeichnete und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel nicht fristgerecht erfolgte und zwar unabhängig davon, ob dieses bereits mit Schriftsatz vom 10.03.2005 oder erst mit Schriftsatz vom 08.04.2005 eingelegt wurde.
Da das Arbeitsgericht es aber verabsäumt hat, eine förmliche Übermittlung des Prozesskostenbeschlusses zu veranlassen, ist ein Fristablauf nicht nachweisbar.
Zudem hat das Arbeitsgericht dem eingeschränkten Prozesskostenhilfebeschluss entgegen § 9 Abs. 5 ArbGG auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
Auch die (sofortige) Beschwerde stellt indes ein Rechtsmittel im Sinne des § 9 Abs. 5 ArbGG dar (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 Rn. 1). Daher begann die Frist zur Einlegung des Rechtsmittel nicht zu laufen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 9 Rz. 46; Schwab/Weth, ArbGG, § 9 Rz. 27).
Damit ist die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde auch aus diesem Grund nicht verfristet.
B. Die mithin zulässige Beschwerde erweist sich im vorliegenden Fall im Ergebnis aber als unbegründet.
I. Weder der angefochtene Prozesskostenhilfebeschluss vom 14.01.2005 noch der „Nichtabhilfebeschluss” (Bl. 28 d.A.) vom 17.05.2005 ist mit einer Begründung verseh...