Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. Dauer. Streitwert. Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Wertfestsetzung für einen Kündigungsrechtsstreit ist auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Treten keine besonderen Umstände hinzu, so ist bei einer Dauer bis zu sechs Monaten ein Bruttomonatsverdienst, bei mehr als sechs Monaten aber weniger als einem Jahr zwei Bruttomonatsverdienste und über einem Jahr der volle Quartalsverdienst nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 8 Ca 2408/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz vom 13.10.2005 – Az. 8 Ca 2408/04 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger, welcher bei der Beklagten seit 01.10.2003 bei einem Durchschnittsbruttoverdienst von 2.200,00 EUR beschäftigt war, hat sich mit seiner Klage am 16.09.2004 gegen eine mit Schreiben vom 08.09.2004 erklärte fristlose Kündigung gewendet.

Mit Schreiben vom 27.09.2004 hat sich die Klägervertreterin bestellt und die Klage erweitert, indem nunmehr die Weiterbeschäftigung des Klägers, Vergütung sowie hilfsweise tarifliche anteilige Gratifikationsleistung und die Herausgabe der Arbeitspapiere nebst eines qualifizierten Zeugnisses gefordert wird.

Nachdem die Parteien in der Güteverhandlung vom 08.10.2004 einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen haben, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.09.2005 beantragt,

den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit ab 27.09.2004 auf 14.806,15 EUR und für den Vergleich auf 19.006,15 EUR festzusetzen.

Dies ist damit begründet worden, dass im Wege der Klageerweiterung der Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht worden sei, so dass sich für die Kündigungsschutzklage und den Beschäftigungsantrag ein Gegenstandswert von 8.800,00 EUR (4 × 2.200,00 EUR) ergebe, zu dem der Zahlungsantrag trete.

Zu diesem Wert müsse für den abgeschlossenen Vergleich ein weiteres Monatsgehalt für das zugestandene Zeugnis als auch weitere 2.000,00 EUR für die Herausgabe der geforderten vier Arbeitspapiere hinzutreten, so dass sich ein Vergleichsgegenstandswert von insgesamt 19.006,15 EUR ergebe.

Das Arbeitsgericht hat sodann in dem angegriffenen Beschluss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wie folgt festgesetzt:

a) für die Zeit vom 16.09. – 26.09.04:

4.400,00 EUR

b) für die Zeit ab dem 27.09.04:

12.606,15 EUR

c) für den Vergleich:

16.806,15 EUR.

Und dies im Wesentlichen damit begründet,

dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG der festzusetzende Wert des Streitgegenstandes nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG insbesondere von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sei und bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von 6 bis 12 Monaten regelmäßig 2 Monatsverdienste als Streitwert anzusetzen seien, wenn besondere Umstände, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten, nicht dargetan seien.

Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 17.10.2005 zugestellt worden, worauf hin am 18.10.2005 Widerspruch eingelegt und im Wesentlichen damit begründet wurde,

dass die Auffassung des Arbeitsgerichtes, wonach lediglich zwei Monatsverdienste bei einem Arbeitsverhältnisbestand von 6 bis 12 Monaten anzusetzen seien, nicht der Rechtsprechung der überwiegenden Anzahl der Instanzgerichte und der Literaturmeinung entspreche. § 12 Abs. 7 ArbGG stelle nicht auf die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auf den Klageantrag ab, wobei mit dem vorliegenden eine unbefristete Dauer des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden sei, was den Regelstreitwert des § 12 Abs. 7 ArbGG rechtfertige.

Das Arbeitsverhältnis habe fast ein Jahr bestanden und der Kläger sei in besonderer Weise auf sein Arbeitsverhältnis angewiesen, da er für seine Frau und zwei Kinder unterhaltspflichtig sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.10.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschluss die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde, zurecht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Widerspruch der Beschwerdeführerin, trotz der Rechtsmittelbelehrung, als sofortige Beschwerde aufzufassen ist, ist form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes für die Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend ermittelt hat.

Die Beschwerdeführerin möchte erreichen, dass zu dem Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren ab 27.09.2004 und für den Vergleich vom 08.10.2004 jeweils ein weiterer Betrag von 2.200,00 EUR, was einem Bruttomonatsgehalt des Klägers entspricht, hinzu geschlagen wird, weil der Kündigungsschutzantra...

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