Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Hilfswert. Mitbestimmungsrecht. Sonderschichten. Überstunden. Unterlassungsanspruch. Mitbestimmung bei Überstunden
Leitsatz (amtlich)
Für Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 1 BV 17/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.06.2007 – 1 BV 17/06 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 zu tragen.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Anordnung von Sonderschichten.
Der Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) hat im Rahmen eines Beschlussverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) aufzugeben, (1.) es zu unterlassen, ohne seine Zustimmung, ohne eine Betriebsvereinbarung – hilfsweise, ohne dass die Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung hinsichtlich zustimmungsfreier Sonderschichten vorliegen – oder entsprechenden Spruch der Einigungsstelle oder ohne dass ein Notfall vorliegt, einseitig an Samstagen und Sonntagen Sonderschichten in der Produktion, sei es in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht, durchzuführen oder deren Durchführung zu dulden; hilfsweise (2.) es zu unterlassen, kollektivbezogene Überstunden in Form von Sonderschichten durchzuführen und/oder deren Durchführung zu dulden, sofern hierzu der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt, oder diese Überstunden durch die betriebliche Einigungsstelle nicht genehmigt worden sind, es sei denn, es liegt ein Notfall vor; hilfsweise (3.) es zu unterlassen, Sonderschichten, hilfsweise kollektivbezogene Überstunden in Form von Sonderschichten, durchzuführen, wie es am 24.06.2006 durch einseitige Anordnung unter Geltendmachung eines Notfalls nach erfolgter Ablehnung der Zustimmung durch den Betriebsrat am 23.06.2006 geschehen ist, durchzuführen und/oder deren Durchführung zu dulden, ohne dass tatsächlich ein Notfall vorliegt; (4.) festzustellen, dass die einseitige Festsetzung von Sonderschichten am 24. und 25.06.2006 ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam war.
Das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren endete mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.02.2007. Die Unterlassungsanträge hat das Arbeitsgericht wegen der aufgrund einer zwischenzeitlich abgeschlossenen Betriebsvereinbarung fehlenden Wiederholungsgefahr und den Feststellungsantrag wegen Fehlens des Feststellungsinteresses zurückgewiesen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.06.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 12.06.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 12.000,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11.08.1988 – 8 TaBV 63/88 – verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist somit zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist auf 6.000,00 Euro festzusetzen.
Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.
Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Besch...