Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr. Nachgeben, gegenseitiges. Vergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder ein Verzicht. Regeln die Parteien neben der Gegenstandslosigkeit einer Kündigung auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, so sind die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr zweifelsfrei gegeben.

 

Normenkette

BGB § 779; RVG § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 15.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 594/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 15.06.2005 – 4 Ca 594/04 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 563,76 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Auf der Grundlage einer gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter erhobenen Kündigungsschutzklage, der eine betriebsbedingte Kündigung zu Grunde lag haben die Parteien auf der Grundlage der Annahme eines später eingetretenen Betriebsübergangs einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen:

  1. Die Parteien stellen fest, dass die streitgegenständliche Kündigung gegenstandslos ist.
  2. Das Arbeitsverhältnis wird zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit der Firma AA. GmbH i.G., C-Stadt, C-Straße., mit Wirkung zum 01.04.2005 fortgesetzt.
  3. Der beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis 31.03.2005 ordnungsgemäß ab.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Auf der Grundlage einer Gegenstandswertfestsetzung von 7.200,00 EUR für das Verfahren und 9.600,00 EUR für den Vergleich hat sodann der Klägervertreter Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG beantragt. Daraufhin wurde durch Beschluss vom 15.06.2005 die gemäß § 11 RVG vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 563,76 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Einigungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer; Verfahrens- und Terminsgebühr nebst sonstigen Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer hat die Rechtsschutzversicherung des Antragsgegners bereits erstattet.

Gegen den ihm am 20.06.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch am 01.07.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen,

dem Antragsteller stehe die geltend gemachte und festgesetzte Einigungsgebühr nicht zu. Dafür sei vielmehr ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich, das vorliegend nicht gegeben sei. Die Erklärung des Arbeitgebers, an einer ausgesprochene Kündigung nicht länger festzuhalten, sei weder eine materiell-rechtliche, noch prozessuale Einigung, sondern stelle vielmehr ein vollständiges Obsiegen des Arbeitnehmers dar.

Der Beschwerdegegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat vorgetragen,

notwendige Voraussetzung für die geltend gemachte Gebühr sei, dass durch einen Vertrag der Streit oder die Ungewissheit zwischen den Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Zur weiteren Begründung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf seinen Schriftsatz vom 15.08.2005 (Bl. 96, 97 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 31.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 100 d.A. Bezug genommen.

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Vergleichsgebühr nicht in Betracht komme, wenn der Vertrag sich auf ein Anerkenntnis oder ein Verzicht beschränke. Genau dies sei vorliegend gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, folglich statthaft; sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die sogenannte Einigungsgebühr vorliegend gegeben sind, so dass der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht die zu erstattenden Kosten zutreffend auch hinsichtlich der Einigungsgebühr festgesetzt hat.

Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder ein Verzicht.

Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend gegeben. Die Parteien haben den Streit über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Insolvenzverwalters vo...

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