Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den gem. § 40 Abs. 1 BetrVG durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen, vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch solche Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
2. Der Betriebsrat darf die Teilnahme neu gewählter Mitglieder an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I für erforderlich halten.
3. Er muss sich jedenfalls dann nicht vom Arbeitgeber auf eine Inhouse-Schulung eines bestimmten Anbieters verweisen lassen, wenn noch nicht einmal feststeht, dass diese zeitnah nach der Wahl der neuen Betriebsratsmitglieder hätte durchgeführt werden können.
4. Der Betriebsrat ist jedenfalls dann nicht gehalten, auf eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Inhouse-Schulung zurückzugreifen, wenn diese sich hinsichtlich der Länge (0,5 Tage mehr) und auch in den angebotenen Veranstaltungen (z.B. Teilnahme an einer Gerichtsveranstaltung) unterscheidet.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 27.03.2019; Aktenzeichen 2 BV 1/19) |
Tenor
- Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. März 2019, Az.: 2 BV 1/19 wird zurückgewiesen, soweit der Beteiligten zu 2 aufgegeben wird, den Beteiligten zu 1 von den Kosten in Höhe von 5.264,04 € für die Teilnahme der Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 an der Betriebsratsschulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I des Schulungsanbieters G., F-Straße, B-Stadt in der Zeit vom 9. April bis einschließlich 12. April 2019 in X freizustellen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1 bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I die finanzielle Belastung des Arbeitgebers ausreichend berücksichtigt hat.
Die Beteiligte zu 2 betreibt Möbelhäuser, unter anderem in K.. Der Beteiligte zu 1 ist der in diesem Betrieb errichtete siebenköpfige Betriebsrat, die Beteiligte zu 3 seine Vorsitzende. Alle sieben Betriebsratsmitglieder (darunter die Beteiligten zu 3 bis 8) waren neu gewählt und seit November 2018 im Amt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 (Blatt 20 der Akte) hatte die Beteiligte zu 2 ein von dem Beteiligten zu 1 beantragtes Outdoor-Seminar abgelehnt und diesen auf ein Inhouse-Seminar verwiesen.
Am 14. Februar 2019 (Protokoll Blatt 7 der Akte, Anwesenheitsliste Blatt 8 der Akte, Einladung Blatt 9 der Akte) beschloss der Beteiligte zu 1 einstimmig die Teilnahme aller damaligen Mitglieder an der Betriebsratsschulung des Anbieters G. mit dem Thema Betriebsverfassungsrecht Teil I (Angebot Blatt 10 der Akte, Themenplan Blatt 11 der Akte) in der Zeit vom 9. April bis zum 12. April 2019 in X.. Ein Betriebsratsmitglied (D.) war an diesem Termin verhindert.
Das 3,5-tägige Seminar des Anbieters G. ist mit einer Seminargebühr in Höhe von 3.390,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer verbunden. Hinzu kommen Übernachtungskosten in Höhe von 1.365,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer und Tagungspauschalen in Höhe von 914,65 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer (Angebot Blatt 10 der Akte).
Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (Blatt 12 der Akte) teilte der Beteiligte zu 1 seinen Beschluss der Geschäftsführung mit und fügte diesem Schreiben den Themenplan und die Kostenaufstellung bei.
Die Beteiligte zu 2 teilte dem Beteiligten zu 1 daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Blatt 13 der Akte) unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2019 (Blatt 20 der Akte) mit, dass sie der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an dem Seminar des G.in X. nicht zustimme und die Kosten nicht übernehmen werde. Sie fügte ein Angebot der Firma F. für Betriebsräte für ein Inhouse-Seminar (Blatt 14 ff der Akte) bei sowie ein Angebot des P.(Blatt 21 ff. der Akte). Es sei von ihrer Seite beabsichtigt, alle sieben Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht schulen zu lassen.
Mit einstimmiger Beschlussfassung vom 14. Februar 2019 hat der Beteiligte zu 1 seine Verfahrensbevollmächtigten mit der gerichtlichen Durchsetzung der Schulungsmaßnahmen der Beteiligten zu 3 bis 8 und der Kostenfreistellung beauftragt.
Mit am 28. Februar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag leitete der Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Gegenstand seiner Freistellung von den Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3 bis 8 an der Betriebsratsschulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht I und Übernahme der Seminarkosten, der Tagungspauschale und der Übernachtungskosten ein.
An dem Seminar nahmen tatsächlich - lediglich - die Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 teil. Es entstanden letztendlich Kosten in Höhe von 5.264,04 €.
Der Beteiligte zu 1 hat vorgetrag...