Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinstellungszusage. Verschulden. Verschulden bei Vertrauen auf Wiedereinstellungszusage
Leitsatz (redaktionell)
Das Vertrauen auf eine bei Ausspruch der Kündigung erteilte Wiedereinstellungszusage stellt kein die Erhebung einer Kündigungsschutzklage darstellendes Hindernis im Sinne des § 5 KSchG dar und gebietet damit keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitgeber später tatsächlich keine Wiedereinstellung vornimmt.
Normenkette
KSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 4 Ca 723/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.07.2005 – 4 Ca 723/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Im Ausgangsverfahren machte der Kläger mit am 12.05.2005, beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Klage die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 15.12.2004, zugegangen am 17.12.2004, geltend und beantragte die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Dazu versicherte er eidesstattlich, dass nachdem in den vergangenen Jahren stets im Dezember eine Entlassung und im Frühjahr zwischen Februar und April eine Wiedereinstellung erfolgt sei, die Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.12.2004 zum 17.12.2004 gekündigt habe und zwar unter dem mündlich erklärten Zusatz, sich arbeitslos zu melden um im Frühjahr wieder eingestellt zu werden. Daher habe er von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgesehen. Unter dem 25.02., dem 15.04. und 03.05.2005 habe er bei der Beklagten vorgesprochen und nach einer Wiedereinstellungstermin nachgefragt, wobei ihm zunächst erklärt worden sei, es stehe noch kein Wiedereinstellungstermin fest, dann es seien 10 weitere Fahrer noch nicht wieder eingestellt, und zuletzt, es komme wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage keine Wiedereinstellung in Betracht. In Kenntnis einer unterbliebenen Wiedereinstellung zum Frühjahr hätte er von der fristgemäßen Erhebung der Kündigungsklage nicht abgesehen.
Das Arbeitsgericht Trier hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Er sei an der fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage unverschuldet nicht gehindert gewesen. Weder habe es in seiner Sphäre beachtliche Hinderungsgründe gegeben noch hätten äußere Umstände vorgelegen, die einer zeitgerechten Klageerhebung im Wege gestanden hätten. Der Kläger sei nicht durch treuwidriges Verhalten der Beklagten von der Klageerhebung abgehalten worden. Die zunächst abgegebene Wiedereinstellungszusage habe objektiv kein Hindernis an der Erhebung an der Kündigungsschutzklage gegeben. Sie sei auch subjektiv kein grundsätzliches Hindernis gegen eine zumindest vorsorgliche Klageerhebung. Aus dem vorgelegten Kündigungsschreiben sei hervorgegangen, dass die Kündigung wegen Einstellung des Gesamtbetriebes erfolgt. Gründe dafür, dass der Arbeitsplatz an einem bestimmten Termin nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder zur Verfügung gestanden haben sollte und das eine Überbrückung bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen sein sollte, habe der Kläger nicht dargetan. Sie seien auch nicht ersichtlich. Mithin habe der Kündigende kein treuwidriges Verhalten gezeigt. Dies sei auch nicht durch eine gleichzeitige Wiedereinstellungszusage begründet worden. Der Kläger habe dadurch vielmehr einen verbesserten rechtlichen Status erhalten, der ihm grundsätzlich die Möglichkeit gelassen habe, die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. In der Wiedereinstellungszusage habe daher kein treuwidriges Verhalten der Beklagten vorgelegen.
Gegen den dem Kläger am 22.08.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.09.2005 eingelegte sofortige Beschwerde. Der Kläger beruft sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 05.09.1988, wonach eine nachträgliche Zulassung immer dann in Betracht komme, wenn der Arbeitgeber Anlass zur Unterlassung der Klage gegeben habe.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier hat in der Sache keinen Erfolg. In dem Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage dem Kläger versagt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im begründenden Teil der angefochtenen Entscheidung wird ausdrücklich verwiesen.
Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine im Rahmen des § 5 KSchG zu prüfende Beachtlichkeit des dem Arbeitgeber vorgehaltenen Verhaltens ist, dass das Verhalten unter objektiven Gesichtspunkten Kausal für das Unterlassen einer Kündigungsschutzklage ist, die nach dem Vortrag des Arbeitnehmers zumindest eine geringe Erfolg...