Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinstellungszusage. Zulassung, nachträgliche. Nachträgliche Zulassung und Wiedereinstellungszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer ist nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 KSchG an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehindert, wenn er deren Erhebung zunächst im Vertrauen auf eine über viele Jahre hinweg geübte Wiedereinstellungspraxis im folgenden Frühjahr unterlässt.

 

Normenkette

KSchG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 26.08.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1028/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2005, Az.: 2 Ca 1028/05 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.175,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Koblenz am 23.03.2005 eine Klage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 01.10.2004 eingereicht und gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 1 KSchG beantragt. Zur Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie sei in der Vergangenheit bei der Beklagten als Gärtnerin beschäftigt gewesen und in den vergangenen Jahren immer vor der Winterzeit saisonbedingt gekündigt worden. Zum Frühjahr sei sie dann immer wieder eingestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei sie auch diesmal davon ausgegangen, keine rechtlichen Schritte gegen die Kündigung vom 01.10.2004 ergreifen zu müssen, da sie fest mit ihrer Wiedereinstellung gerechnet habe. Die Beklagte habe auch nichts Gegenteiliges verlauten lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.10.2004, zugegangen am 01.10.2004, nicht aufgelöst wurde,
  2. die Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen,
  3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.03.2005 wieder als Gärtnerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen einzustellen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 26.08.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bezüglich der Kündigung vom 01.10.2004 zurückgewiesen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 KSchG seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Klage zu erheben. Eine Handlung oder ein Verhalten der Beklagten, das die Klägerin von der Klageerhebung abgehalten habe, sei nicht erkennbar. Eine etwaige rechtsverbindliche Zusage einer Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung der Klägerin sei ebenfalls nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit zu Beginn der Saison immer wieder eingestellt worden sei, stelle noch keinen Hinderungsgrund für die Klageerhebung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 3 ff. des Beschlusses vom 26.08.2005 (= Bl. 135 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 29.09.2005 zugestellt worden ist, hat am 12.10.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin macht geltend,

sie sei in den vergangenen 20 Jahren vor jedem Winter saisonbedingt gekündigt und im nächsten Frühjahr wieder eingestellt worden. Auch das Kündigungsschreiben vom 01.10.2004 weise darauf hin, dass es sich um eine saisonbedingte Kündigung handele „… wie jedes Jahr kündigen wir Ihnen witterungsbedingt Ihr Arbeitsverhältnis…”). Sie sei daher fest davon ausgegangen, auch im Frühjahr 2005 wieder eingestellt zu werden und habe deshalb von einer Kündigungsschutzklage im Oktober 2004 abgesehen. Auch die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich selbst nicht von einer endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Diese habe nämlich mit Schriftsatz vom 18.04.2005 selbst vorgetragen, erst Anfang des Jahres 2005 die Entscheidung getroffen zu haben, die Klägerin nicht wieder einzustellen. Die Klägerin treffe kein Verschulden an dem Versäumen der Klagefrist, zumal es der Beklagten oblegen habe, sie darauf hinzuweisen, dass die zuletzt ausgesprochene Kündigung eine endgültige sein solle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.10.2005 (Bl. 150 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 03.11.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Kündigung vom 01.10.2004 in Übe...

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