Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfeantrag. Prozesskostenhilfeaufhebung. Verwirkung. Wiederbewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Antrag auf Wiederbewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftiger Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung wegen fehlender Mitwirkung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO kann eine Prozessverwirkung entgegenstehen, wenn zwischen Aufhebung und Wiederbewilligungsantrag eine längere Zeit liegt (hier mehr als 6 Jahre).

 

Normenkette

ZPO §§ 120, 124

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen 4 Ca 289/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 12.05.2005 (Az.: 4 Ca 289/97) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit seiner (sofortigen) Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 12.05.2005, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf (Wieder-)Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.

Mit seiner im Jahre 1997 eingegangenen Klage hat der Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. 1997 ist ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt worden. Mit Urteil vom 18.11.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Beschluss vom 09.07.1998 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe – unstreitig – trotz Aufforderung des Gerichts keine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist abgegeben.

Unter dem 27./21.01.2005 hat der Kläger sodann eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und beantragt, die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe erneut ohne Zahlungsbestimmung zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 12.05.2005, dem Kläger zugestellt am 16.06.2005, hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine (Wieder-)Bewilligung komme nicht in Betracht, da das (Hauptsache-)Verfahren bereits seit 1997 abgeschlossen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 06.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde.

Mit Beschluss vom 17.08.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist der Meinung, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei bereits deswegen aufzuheben, da gem. § 20 Nr. 4 c RechtspflG für die Wiederbewilligung von Prozesskostenhilfe die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben sei.

Zudem sei unerheblich, dass das Hauptsacheverfahren bereits seit 1997 abgeschlossen sei, da die im Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO gesetzte Frist zur Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder eine Ausschluss- noch eine Notfrist darstelle. Daher könne die versäumte Mitwirkung jederzeit nachgeholt werden.

Ein Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren, so auch ein Aufhebungsbeschluss gem. § 124 ZPO, erwachse zudem lediglich in äußere nicht aber in innere Rechtskraft, so dass auch unter diesem Aspekt der Aufhebungsbeschluss jederzeit wieder aufgehoben und eine neuerliche Entscheidung über die Wiederbewilligung getroffen werden könne. Das Prozesskostenhilfeverfahren sei gerade nicht abgeschlossen.

Die Vertreterin der Landeskasse hat unter Hinweis auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.1998 (Az.: – 4 Ta 237/97 –) ausgeführt, da der Kläger seine Einwendung gegen den Aufhebungsbeschluss bzw. seinen Antrag auf (Wieder-)Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst ca. 6 ½

Jahre nach dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses geltend gemacht habe, könne nach Ablauf eines derart langen Zeitraums davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte die Aufhebungsentscheidung hingenommen habe.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die für das Prozesskostenhilfeverfahren maßgebende Frist im Allgemeinen 4 Jahre (vgl. §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 3 ZPO) betrage. Diese Frist sollte nicht nur auf die Gerichte angewandt werden, sondern auch auf durch die Partei gemachten Einwendungen gelten.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende, fristgerechte (§ 127 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) Eingabe des Antragstellers war zurückzuweisen.

1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Gibt die Partei trotz entsprechen...

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