Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer. Beschwerde. Beschwerdegegenstand. Beschwerdewert. Gegenstandswert. Gegenstandswert, höherer. Gegenstandswert, niedrigerer. Prozesskostenhilfe, ohne Ratenzahlung. Streitwert. Zulässigkeit. Berechnung bei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG unter Zugrundelegung der nach § 49 RVG reduzierten Erstattungsbeträge.

2. Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt. Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 11.10.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1825/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2010 – 3 Ca 1825/10 – werden als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in dessen als auch im eigenen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.433,60 Euro erhoben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleiches beendet. Darin vereinbarten sie neben einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 2.433,60 Euro sowie 200 Euro an den Kläger auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für den Kläger.

Mit Beschluss vom 11.10.2010 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 2.808,- EUR festgesetzt. Die Vereinbarung der Erteilung eines Zeugnisses hat das Gericht dabei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit einem am 15.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, für die Regelung hinsichtlich des Zeugnisses sei ein Vergleichsmehrwert von einem Bruttomonatsgehalt und damit für den Vergleich insgesamt ein Wert von 4.832,10 Euro festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig, da er durch den angegriffenen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG.

Wie jedes Rechtsmittel, so setzt auch die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h. dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und Ziel seines Rechtsmittels soll es sein, diese Benachteiligung zu beseitigen.

Vorliegend begehrt der Kläger die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts. Ein höherer Gegenstandswert führt jedoch zu einer Erhöhung des Vergütungsanspruches des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen. Mithin belastet die behauptete zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung den Kläger nicht, sondern begünstigt ihn sogar. Damit hat nur der Prozessbevollmächtigte selbst Anlass, eine solche Beschwerde einzulegen. Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Beschwer, so dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz. 9).

2. Auch die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) (Prozessbevollmächtigter des Klägers) ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlich, 200,- Euro übersteigt.

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 – 1 Ta 183/09 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer zu 2) begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 2.024,10 Euro, mithin die Festsetz...

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