Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsaussichten, Täuschung über. Kündigungsschutzklage. Zulassung, nachträgliche. nachträgliche Zulassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über sofortige Beschwerden gegen unter der Geltung des § 5 KSchG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung ergangene Beschlüsse der Arbeitsgerichte über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist durch Beschluss zu entscheiden.

2. Allein die Angabe des Arbeitgebers in einem Kündigungsschreiben, die Kündigung erfolge aus „dringenden betrieblichen Erfordernissen” stellt ohne weitere Umstände keine Täuschung des Arbeitnehmers über die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage dar, die die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigt.

 

Normenkette

KSchG a.F. § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 18.03.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1872/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2008 – 3 Ca 1872/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.200, EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war bei der Beklagten, die ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt zuletzt als Produktionsarbeiter zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von ca. 2.200, EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 14.06.2007, dem Kläger am 21.06.2007 zugegangen, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2007 gekündigt. In dem genannten Kündigungsschreiben heißt es, dass die Kündigung aus „dringenden betrieblichen Erfordernissen” erfolge. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger i. S. d. § 1 a KSchG eine Abfindung in Höhe von 5.000, EUR brutto für den Fall an, dass die Kündigung nicht gerichtlich angegriffen wird. Diese Abfindung hat die Beklagte an den Kläger ausgezahlt.

Am 20. Dezember 2007 hat der Kläger zum Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig beantragt, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, die im Kündigungsschreiben enthaltene Begründung mit „dringenden betriebsbedingten Erfordernissen” sei offensichtlich nur vorgeschoben. Die Beklagte gebe nicht an, um welche konkreten Gründe mit der Folge eines Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers es sich handeln solle. Dass keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen solle, sei unwahrscheinlich. Ebenso wenig sei eine Sozialauswahl durchgeführt worden. Bei einer Auswahlentscheidung wäre ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekündigt worden. Durch die Vorspiegelung des Kündigungsgrundes „betriebliche Gründe” habe die Beklagte den Kläger veranlasst, die dreiwöchige Klagefrist verstreichen zu lassen und ihm vorgespiegelt, dass eine Klage gegen eine Kündigung aussichtslos sein werde. Durch diese Täuschung sei er davon abgehalten worden, Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erheben.

Der Kläger ist der Auffassung, es sei einem Arbeitnehmer nicht zumutbar, ins Blaue hinein, rein vorsorglich Rechtsrat über die Wirksamkeit einer Kündigung einzuholen. Bis zum Aufsuchen seines Prozessbevollmächtigten am 14.12.2007 wegen der teilweisen Nichtbewilligung von Arbeitslosengeld sei er davon ausgegangen, dass gegen die Kündigung nichts zu machen sei, da sie aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.

Sie hält die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung für nicht gegeben. Dem Sachvortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände bzw. Tatsachen der Kläger gehindert gewesen sein wolle, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben. Eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten läge nicht vor.

Mit Beschluss vom 18.03.2008, auf den Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt:

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Erfolg der Kündigungsschutzklage zunächst falsch einschätze, rechtfertige die nachträgliche Klagezulassung nicht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Kündigungsgründe arglistig getäuscht habe. Hierfür reiche der Hinweis im Kündigungsschreiben, die Kündigung erfolge „aus dringenden betrieblichen Erfordernissen” nicht aus. Es handele sich lediglich um die Übernahme des Gesetzeswortlauts. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten rechtfertigten.

Zudem sei zu beachten, dass der Kläger das Angebot der Beklagten, an ihn eine Abfindung in Höhe von 5.000, EUR brutto zu zahlen, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lasse...

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