Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Prozessbevollmächtigter. Prozesskostenhife. Richtiger Zustellungsadressat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
§ 172 Abs. 1 ZPO gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungsverfahrens.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, § 172 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 31.08.2006; Aktenzeichen 4 Ca 372/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 31.08.2006, Az.: 4 Ca 372/05, aufgehoben.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 31.08.2006 ist begründet.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, sind nicht erfüllt. Die Sanktion des § 124 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert hat, sich gemäß § 120 Abs. 4 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer wirksamen Aufforderung und Fristsetzung.
Dem Akteninhalt lässt sich bereits nicht zweifelsfrei entnehmen, ob und insbesondere mit welchem konkreten Schreiben des Arbeitsgerichts die Klägerin aufgefordert wurde, sich hinsichtlich einer etwaigen Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Diesbezüglich enthält das PKH-Beiheft (dort Bl. 5) lediglich Verfügungen des Rechtspflegers betreffend einer „Vermögensanfrage” und mehrerer „Mahnungen” sowie die entsprechenden Erledigungsvermerke der Geschäftsstelle. Der Inhalt der – entsprechend den Verfügungen des Rechtspflegers – an die Klägerin gerichteten Schreiben erschließt sich hingegen nicht aus dem Akteninhalt. Weder ist der Text der Schreiben in den Verfügungen wiedergegeben, noch enthält die Akte Abschriften der betreffenden Schriftstücke.
Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin erfolglos mehrfach gemäß § 120 Abs. 4 ZPO aufgefordert worden ist, sich über eine etwaige Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, so fehlt es gleichwohl an einer wirksamen Aufforderung und Fristsetzung.
Das BAG hat mit Beschluss vom 19.07.2006 (Az.: 3 AZB 18/06) die bislang in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Zustellungen im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahrens an die Partei selbst oder aber an ihren (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, nunmehr dahingehend entschieden, dass jedenfalls dann eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen muss, wenn dieser auch für das PKH-Verfahren bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn der PKH-Antrag nicht von der Partei selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Dieser Entscheidung ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit zu folgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.08.2006 – 10 Ta 116/06 – und v. 15.09.2006 – 10 Ta 169/06 –).
Vorliegend hatte nicht die Klägerin selbst, sondern vielmehr ihr Prozessbevollmächtigter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt mit der Folge, dass dieser auch im PKH-Überprüfungsverfahren als Bevollmächtigter bestellt ist. Wie sich aus den Verfügungen des Rechtspflegers (Bl. 5 des PKH-Beiheftes) ergibt, wurden sämtliche Aufforderungsschreiben bzw. Mahnungen an die Klägerin selbst adressiert. Demgegenüber hätte es jedoch diesbezüglich einer (formlosen) Zustellung der betreffenden Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bedurft, da dieser – wie bereits ausgeführt – auch im PKH-Überprüfungsverfahren bevollmächtigt ist und § 172 Abs. 1 ZPO auch für formlose Mitteilungen gilt (LAG Rheinland-Pfalz vom 15.09.2006 – 10 Ta 169/06; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 172 Rz. 2 m.N.a.d.R.).
In Ermangelung einer wirksamen Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht vor. Es ist daher ohne Belang, ob die Klägerin – wovon der Rechtspfleger in seiner Nichtabhilfeentscheidung wohl zutreffend ausgeht – auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine ausreichende Auskunft über eine etwaige Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt hat. Die Beschwerdekammer erlaubt sich jedoch diesbezüglich den Hinweis, dass nach § 120 Abs. 4 ZPO der Partei nur Angaben über die Änderung der für die PKH maßgeblichen Verhältnisse nebst Belegen verlangt werden können, nicht hingegen die erneute Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung eines Vordruckes (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 28 m.w.N.a.d.R.).
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Funds...