Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Zulassung und Kündigungsschutzklage. Kündigungsschutzklage. Zulassung. nachträgliche. nachträglicher Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Leitsatz (redaktionell)
Erfährt ein Arbeitnehmer während einer urlaubsbedingten Abwesenheit vom Zugang einer Kündigung noch innerhalb der Klagefrist, ist er verpflichtet in der verbleibenden Zeit noch alles zu unternehmen, um eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig zu erheben. Unternimmt er jedoch bis zum Urlaubsende nichts, so stellt dieses Unterlassen ein Verschulden im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG dar.
Normenkette
KSchG §§ 13, 5
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen 11 Ca 1912/04) |
Tenor
1.Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied vom22.12.2004 11 Ca 1912/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.185,00 EUR festgesetzt.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger war seit dem 01.04.2003 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern ein Reinigungsunternehmen betreibt, als Glasreiniger gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.100,00 EUR netto (= cirka 1.395,00 EUR brutto) beschäftigt.
Am 24.07.2004 reiste der Kläger mit seiner Familie nach M, um dort Urlaub zu machen. Am 26.07.2004 ließ die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 26.07.2004, mit welchem das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde, in den Briefkasten der Wohnung des Klägers in K einwerfen.
Mit seiner am 01.09.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsklage hat sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung gewandt.
Der Kläger hat geltend gemacht,
der bei der Beklagten beschäftigte Personaldisponent, Herr M habe ihm zugesagt, dass er den Urlaub im Juli 2004 nehmen könne. Am letzten Arbeitstag vor der beabsichtigten Urlaubsreise habe Herr M ihm gegenüber dann erklärt, er solle am Sonntag wegen eines Großauftrags der Firma L arbeiten, sein Urlaub sei gestrichen; falls er dennoch fahre, werde ihm gekündigt.
Die verspätete Kündigungsschutzklage sei nachträglich zuzulassen, da er erst am 09.08.2004 durch einen Telefonanruf seines Schwagers, Herrn I in M über den Eingang einer Lohnabrechnung der Beklagten vom 05.08.2004 sowie einer Kündigung unterrichtet worden sei. Das Kündigungsschreiben selbst habe er jedoch erst nach seiner Rückkehr am 22.08.2004 gesehen. Nach der telefonischen Unterrichtung durch seinen Schwager sei es ihm innerhalb der vier verbleibenden Werktage nicht möglich gewesen, sich von M aus über die rechtlichen Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen, zu informieren und die Klage zu erheben. Er hätte, da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, einen Anwalt finden und beauftragen müssen, ohne diesem die notwendigen Unterlagen für die Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Verfügung stellen zu können.
Der Klageschrift war die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 30.08.2004 beigefügt.
Der Kläger hat als Klageanträge unter anderen angekündigt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 26.07.2004 nicht aufgelöst wurde,
- die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte hat als Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt,
der Urlaubsantrag des Klägers für die Zeit vom 24.07.2004 bis 22.08.2004 sei bereits einige Tage vor dem 23.07.2004 von ihr abgelehnt worden. Des Weiteren sei dabei dem Kläger unmissverständlich erklärt worden, dass ihm bei einem ungenehmigten Urlaubsantritt das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werde.
Am 27. oder 28.07.2004 habe sich der Kläger telefonisch aus M bei dem Personaldisponenten der Beklagten, Herrn M gemeldet. Dabei habe er erklärt, er wolle konkret wissen, was es mit der ihm zugegangenen fristlosen Kündigung auf sich habe. Er verstehe nicht, wieso er gekündigt worden sei und was die Kündigung denn solle. Entsprechende Fragen habe der Kläger auch bei dem Telefonanruf, der einige Tage später von ihm bei der Beklagten getätigt worden sei, gestellt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei unbegründet, da dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass ihm bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt fristlos gekündigt werde. Sein Anruf vom 26.07.2004 zeige, dass ihm der Inhalt des Kündigungsschreibens bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied hat mit Beschluss vom 22.12.2004 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Klagefrist schuldhaft versäumt, da er keine Vorkehrungen getroffen habe, dass ihn die Kündigungserklärung seines Arbeitgebers auch während des Urlaubs hätte erreichen können. Hierzu sei er verpflichtet gewesen, zumal ihm die Beklagte vor der Urlaubs...