Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsbeschluss. Prozessbevollmächtigter. Prozesskostenhife. Zustellung. Zustellungsadressat eines Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Ist nach den Grundsätzen des BAG-Beschlusses vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06 – davon auszugehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte einer Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt hat, dann haben (auch) Zustellungen im PKH-Nachprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO).

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, § 172 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 03.03.2006; Aktenzeichen 2 Ca 4167/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2006, AZ: 2 Ca 4167/03, aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl zulässig als auch begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Zwar hat der Kläger gegen den ihm selbst ausweislich des Inhalts der Zustellungsurkunde (Bl. 45 d. PKH-Beiheftes) am 07.03.2006 durch Einwurf in seinen Briefkasten nach § 180 ZPO zugestellten PKH-Aufhebungsbeschluss erst am 09.05.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Gleichwohl ist das Rechtsmittel nicht in Ansehung der in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO normierten einmonatigen Notfrist verspätet.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2006 (AZ 3 AZB 18/06) die bis dahin in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob ein PKH-Aufhebungsbeschluss der Partei selbst oder aber deren (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist, dahingehend entschieden, dass jedenfalls dann der Beschluss an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen ist, wenn dieser und nicht die Partei selbst den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, da der Prozessbevollmächtigte sich damit auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt hat. Dieser Entscheidung, die im Zeitpunkt des Erlasses des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts noch nicht ergangen war, zukünftig jedoch zu beachten sein wird, ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit zu folgen.

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hat somit nicht mit Zustellung des PKH-Aufhebungsbeschlusses an den Kläger selbst begonnen. Sein Prozesskostenhilfeantrag war nämlich nicht von ihm selber, sondern vielmehr von seinem Prozessbevollmächtigten gestellt worden mit der Folge, dass dieser auch für das PKH-Nachprüfungsverfahren als Bevollmächtigter bestellt ist und Zustellungen gem. § 172 Abs. 1 ZPO an ihn zu erfolgen haben. Vorliegend ist jedoch keine Zustellung des PKH-Aufhebungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt. Das Arbeitsgericht hat lediglich die (vormaligen) Hauptbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.04.2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Eine Rechtsmittelfrist ist durch diese Mitteilung nicht in Gang gesetzt worden.

Die sofortige Beschwerde wurde somit fristgerecht eingelegt. Auch ansonsten bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels keinerlei Bedenken.

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Zwar ist der Kläger (zunächst) der mehrfachen Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, nicht nachgekommen mit der Folge, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen konnte. Der Kläger hat jedoch zugleich mit Einlegung seiner sofortigen Beschwerde eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung von Belegen eingereicht. Er ist damit seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nunmehr nachgekommen, so dass eine Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr in Betracht kommt. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger die betreffende Erklärung erst im Beschwerdeverfahren abgegeben hat (BAG v. 18.11.2003 – 5 AZB 46/03).

 

Entscheidungsgründe

II.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1585531

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