Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzugslohn. Entgeltanspruch. Identität, wirtschaftliche. Kündigung. Kündigungen, mehrere. Wertfestsetzung. mehrere Kündigungen. Kündigung und Annahmeverzugslohnanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1a. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhaltnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während jede weitere Kündigung nicht gegenstandswerterhöhend ist.

1b. Jede weitere Kündigung hat den Wert des durchschnittlichen Verdienstes, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorziehen des Beendigungszeitpunktes weniger verdienen würde. Dieser Betrag ist auf einen Monatsverdienst zu begrenzen (Deckelung).

2. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag sind beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt. Die wirtschaftliche Identität kann aber nur soweit gehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 11.02.2010; Aktenzeichen 6 Ca 1097/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 11.02.2010 – Az. 6 Ca 1097/09 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.2008 zu einem Bruttomonatsgehalt von nach eigenen Angaben durchschnittlich 3.460, 87 Euro beschäftigt. Die Beklagte hat im Prozess hingegen angegeben, der Kläger habe durchschnittlich 2.499, 02 Euro brutto monatlich verdient. Am 27.08.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.09.2009. Am 25.11.2009 sprach die Beklagte dem Kläger eine weitere ordentliche Kündigung zum 31.12.2009 aus. Mit Klage vom 07.09.2009 wandte sich der Kläger in seinem Klageantrag zu 1) gegen die ordentliche Kündigung vom 27.08.2009 und beantragte mit dem Klageantrag zu 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet habe. Weiter beantragte er mit dem Klageantrag zu 3), die Beklagte hilfsweise zu seiner Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2009 erweiterte der Kläger seine Klage um den Klageantrag zu 4), mit dem er sich gegen die Kündigung vom 25.11.2009 wandte und den Klageantrag zu 5), mit dem er Zahlung von 5.520,53 Euro Annahmeverzugslohn für die Monate Oktober bis Dezember 2009 begehrte.

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 26.01.2010 durch Abschluss eines Vergleiches beendet.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung mit Beschluss vom 11.02.2010 den Gegenstandswert für das Verfahren und für den Vergleich auf 13.443,48 Euro festgesetzt.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.02.2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 04.03.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, für die Kündigung vom 27.08.2009 seien drei Bruttomonatsgehälter von je 3.460,87 Euro anzusetzen gewesen, für die weitere Kündigung vom 25.11.2009 und den Weiterbeschäftigungsantrag jeweils ein weiteres Bruttomonatsgehalt. Für den Antrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohn seien überdies 5.520,53 Euro anzusetzen gewesen, so dass sich der Gegenstandswert insgesamt auf 22.824,88 Euro belaufe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert durch Beschluss vom 10.03.2010 auf 13.843,48 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das der Ursprungsberechnung zugrunde gelegte Monatseinkommen sei zu gering angesetzt worden, so dass bei der Nachberechnung nun von dem vom Kläger angegebenen Bruttomonatsgehalt von 3.460,87 Euro auszugehen sei. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass der zweite Kündigungsschutzantrag das gleiche Arbeitsverhältnis wie der erste Kündigungsschutzantrag betroffen habe und die Annahmeverzugsansprüche wegen wirtschaftlicher Identität mit dem ersten Kündigungsschutzantrag nicht berücksichtigt werden könnten.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200, 00 Euro, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfo...

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