Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung eines Betriebsvertretungsmitgliedes auf dem Gebiet Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Antrag der bei einer Dienststelle der alliierten Streitkräfte gebildeten Betriebsvertretung auf Feststellung, dass deren Vorsitzender zur Teilnahme an einem Seminar Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz freizustellen ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn die Veranstaltung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist, aber die gleiche Rechtsfrage, die zum Beschlussverfahren geführt hat, zwischen den Beteiligten wieder streitig werden könnte.
2. Wenn eine aus insgesamt 11 Mitgliedern bestehende Betriebsvertretung sich dadurch arbeitsteilig organisiert, dass sie einen 3-köpfigen Ausschuss für Arbeitssicherheit bildet, dessen Mitglieder an entsprechenden Schulungsveranstaltungen bereits teilgenommen haben, und dessen Aufgabe nach eigenem Selbstverständnis und nach dem Willen der Betriebsvertretung gerade auch in der Weitervermittlung erworbener Kenntnisse an die übrigen Betriebsvertretungsmitglieder besteht, ist die weitere Schulung eines Betriebsvertretungsmitglieds nicht erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG, auch wenn Inhalt der Schulungsveranstaltung die Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellung des zu entsendenden Mitglieds als Betriebsvertretungs-Vorsitzender.
Normenkette
BPersVG § 46 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 19.01.1999; Aktenzeichen 1 BV 2175/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.1999 – 1 BV 2175/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens darüber, ob die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Vorsitzender der Betriebs Vertretung) für die Teilnahme an einem einwöchigen Seminar über Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen. Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsvertretung) ist die bei der U. die zu den amerikanischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland gehört, gebildete Betriebsvertretung. Die genannte Dienststelle wird nach Maßgabe des Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO…-Truppenstatut und kraft generell erteiltem Auftrag des Hauptquartiers der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland – USAREUR – vom 09.06.1964 im vorliegenden Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten.
Die gebildete Betriebsvertretung besteht aus insgesamt 11 Mitgliedern. Der Vorsitzende der Betriebsvertretung gehört dieser seit 1983 an und ist seit 1985 fast durchgängig mit den Aufgaben des Vorsitzenden betraut. Die reguläre Amtszeit der gegenwärtigen Betriebsvertretung läuft im Jahre 2002 ab. Die Betriebsvertretung hat einen Ausschuss für Arbeitssicherheit gebildet, dem drei Mitglieder, nicht aber der Vorsitzende der Betriebsvertretung angehören. Die Ausschussmitglieder nahmen jeweils an einem einwöchigen Seminar der ÖTV zum Themenbereich „Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz” teil.
In ihrer Sitzung vom 07.07.1998 beschloss die Betriebsvertretung, ihren Vorsitzenden sowie dessen Ehefrau ebenfalls auf ein Seminar entsprechenden Inhalts in der Zeit vom 19.10. bis 23.10.1998 nach Berlin zu entsenden. Hinsichtlich des Inhalts und Ablaufs des genannten Seminars wird auf Bl. 81 f, d.A. Bezug genommen. Entsprechende Seminare werden von der Gewerkschaft ÖTV ständig durchgeführt.
Die Dienststelle lehnte eine Freistellung zur Seminarteilnahme von zwei weiteren Betriebsvertretungsmitgliedern ab, erklärte sich sodann bereit, einem Betriebsvertretungsmitglied die Teilnahme an dem betreffenden Seminar zu gewähren. Daraufhin nahm an dem betreffenden Seminar Frau C. teil.
Mit dem am 18.11.1998 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens begehrte die Betriebsvertretung die Feststellung, dass ihr Vorsitzender für die Teilnahme an einem einwöchigen Seminar über Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz ebenfalls freizustellen sei.
Zur Begründung ihres Antrags hat die Betriebsvertretung geltend gemacht, dass nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 – auch ein Anspruch auf weitere Entsendung ihres Vorsitzenden bestehe. Auch dessen Schulung sei erforderlich. Insbesondere müsse sich ihr Vorsitzender auch nicht darauf verweisen lassen, sich bei sachkundigen Kollegen Rat einzuholen. Da sie an ihrem Entsendungsbeschluss festhalte, wirke das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag fort.
Die Betriebsvertretung hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte P. von seiner Dienststelle … für die Teilnahme an einem einwöchigen Seminar über Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG – Alliierte – freizustellen ist.
Die Arbeitgeberin hat beantr...