Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung. Einigungsstelle. Spruch. Einigungsstellenspruch zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Einigungsstellenspruch zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit überschreitet nicht die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und enthält daher keine (rechtswidrige) Regelung über den Umfang der von den Beschäftigten zu leistenden Arbeitszeit, wenn er entgegen der Überschrift "Arbeitszeitvolumen" diesbezüglich keinerlei Bestimmungen enthält und die unmittelbar unter der betreffenden Überschrift verwendeten Formulierung "Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist .. sicherzustellen" unmissverständlich klarstellt, dass die Regelungen des Einigungsstellenspruchs den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht tangieren sondern vielmehr gerade die individuell vereinbarte Arbeitszeitmenge sicherstellen sollen.
2. Wird im Unterabschnitt "Arbeitszeitvolumen" lediglich auf ein flexibles Arbeitszeitkonto als Instrument der Arbeitszeitsicherung verwiesen, wobei sich dieser Verweis auf eine weitere und bereits bestehende Betriebsvereinbarung mit dem Titel "Flexible Arbeitszeitkonten" bezieht, anhand derer etwaige Differenzen zwischen tatsächlich erbrachter und arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitszeit abgewickelt werden, ergibt sich daraus keine Ausdehnung der individuell geschuldeten Arbeitszeiten, insbesondere wenn die innerbetrieblich vereinbarten Arbeitsverträge unstreitig die Formulierung beinhalten "Für die Verteilung der Arbeitszeit gilt die diesbezügliche Betriebsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung".
Normenkette
BetrVG §§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 29.11.2011; Aktenzeichen 11 BV 54/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.11.2011 - 11 BV 54/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle vom 05.08.2011 zum Thema "Lage und Verteilung der Arbeitszeit".
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.
Der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für alle im Unternehmen am Standort A-Stadt in Vollzeit beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Nicht zu den Arbeitnehmern i.S.v. Abs. 1 gehören insbesondere:
Angestellte
Auszubildende
geringfügig und in Teilzeit Beschäftigte
(2) Gruppendefinitionen
Da für verschiedene Mitarbeitergruppen differenzierte Schichtmodelle, Schichtpläne sowie Pausenzeiten gelten können, sollen aus Vereinfachungsgründen die nachfolgenden Mitarbeitergruppen definiert werden, um diese dann anschließend dem jeweiligen Modell zuordnen zu können.
A) Mitarbeiter an Bandmaschinen
Modell FS (36 Std.) -≫ Grundmodell-Halle Altbau
Modell FSN4 (34,65 Std.) -≫ Grundmodell 1-Halle Neubau
Modell FSN3 (37,5 Std.) -≫ Grundmodell 2-Halle Neubau
B) Mitarbeiter an Schweißrobotern
Modell FS (36 Std.) -≫ Grundmodell-Halle Altbau
Modell FSN3 (37,5 Std.) -≫ Alternativmodell-Halle Altbau
Modell FSN4 (34,65 Std.) -≫ Grundmodell 1-Halle Neubau
Modell FSN3 (37,5 Std.) -≫ Grundmodell 2-Halle Neubau
C) Mitarbeiter an Einlegemaschinen
Modell FS (36 Std.) -≫ Grundmodell-Halle Altbau
Modell FSN3 (37,5 Std.) -≫ Alternativmodell-Halle Altbau
Modell FSN4 (34,65 Std.) -≫ Grundmodell 1-Halle Neubau
Modell FSN3 (37,5 Std.) -≫ Grundmodell 2-Halle Neubau
D) Mitarbeiter in der Qualitätssicherung
Modell FSN3 (37,5 Std.) -≫ Grundmodell-Meßraum
Schichtmodell FS (36 Std.) -≫ Grundmodell-Laufkontrolle
Schichtmodell LK (36 Std.) -≫ Alternativmodell-Laufkontrolle
E) Mitarbeiter im Versand/Wareneingang
Modell F (36 Std.) -≫ Grundmodell-Versand/Wareneingang
Modell VSL (36 Std.) -≫ Grundmodell-Versandleiter
F) Mitarbeiter im Werkzeugbau
Modell FT (36 Std.) -≫ Grundmodell-Werkzeugbau
Modell FS (36 Std.) -≫ Alternativmodell-Werkzeugbau
(Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr)
G) Mitarbeiter in der Instandhaltung
Modell FT (36 Std.) -≫ Grundmodell-Instandhaltung
Modell FS (36 Std.) -≫ Alternativmodell-Instandhaltung
(Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr)
H) Einrichter
Modell FS (36 Std.) -≫ Grundmodell-Instandhaltung
Modell FS (36 Std.) -≫ Alternativmodell-Instandhaltung
Arbeitszeitvolumen
Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist durch geeignete Schicht- sowie Einsatzplanung im Durchschnitt von 12 Monaten sicherzustellen.
Als Instrument zur Sicherstellung dieser Vorgabe dient ein flexibles ampelgesteuertes Arbeitszeitkonto. Die speziellen Regelungen dieses Zeitkontos sind in einer eigenständigen und unabhängigen Regelung "Flexible Arbeitszeitkonten" geregelt. Bei einer Abweichung von der jeweils vereinbarten individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgt die Abwicklung des Differenzbetrags über diese Regelungen.
Bei Anwendung der Modelle FSN3 und FSN4 wird die Aufteilung wie folgt vereinbart:
FSN3: 24 Wochen pro Kalenderjahr
FSN4: 28 Wochen pro Kalender...