Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweisung der Entschädigungsklage wegen Diskriminierung aufgrund des Alters des Geschlechts und der Herkunft

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung, wenn der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des LAG Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) die Ansicht vertritt, dieselbe Klägerin sei prozessunfähig.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 2; ZPO §§ 114, 78b

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.06.2017; Aktenzeichen 11 Ca 3224/16)

 

Tenor

  1. Die Anträge der Klägerin vom 15. August 2017 ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017, Az. 11 Ca 3224/16, Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.

Die 1961 im heutigen Russland geborene Klägerin absolvierte dort ein Studium und schloss dieses mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin ab. Ihr wurde durch das Land Schleswig-Holstein die Gleichwertigkeit dieses Studiums mit einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Informatik bescheinigt.

Mit einer Stellenanzeige vom 29.07.2016 suchte die Beklagte "Softwareentwickler C++ oder Cobol (m/w)" ua. für den Standort Hamburg. In der Stellenanzeige heißt es auszugsweise:

"Ihr interessantes Profil runden Sie mit folgenden Qualifikationen ab:

- Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung zum Fachinformatiker oder verfügen über ein abgeschlossenes Studium mit Schwerpunkt Informatik

- Sie besitzen mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Softwareentwicklung

- Sie verfügen über Kenntnisse in der Programmiersprache C++ oder haben bereits erste Erfahrung in vergleichbaren Programmiersprachen gesammelt

- ..."

Die Stellenanzeige wurde in einem Online-Portal bereitgestellt, in dem in mehreren Schritten Bewerberdaten eingetragen werden konnten, wobei einige Datenfelder als Pflichtfelder gekennzeichnet waren. Das abgefragte Feld "Geburtsdatum" war kein Pflichtfeld. Die Klägerin bewarb sich am 29.07.2016. Am 08.08.2016 erteilte ihr die Beklagte eine Absage.

Am 08.10.2016 forderte die Klägerin von der Beklagten vergeblich eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihres weiblichen Geschlechts, ihres Lebensalters von 54 Jahren und ihrer russischen Herkunft iHv. 10.000 EUR. Das Arbeitsgericht hat die am 10.10.2016 eingegangene Klage mit Urteil vom 14.06.2017, der Klägerin zugestellt am 19.07.2017, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Mit ihrem am 19.08.2017 eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem anderen Entschädigungsprozess der Klägerin (Az. 29 Ca 63/16) die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16 - veröffentlicht in juris) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage als unzulässig abgewiesen, weil ua. nach Verwertung einer ärztlichen Stellungnahme des Gutachters R. vom 30.10.2016 erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin wegen "Querulantenwahns" bestünden.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer beabsichtigte Berufung nicht nur die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz und die Stattgabe ihrer Klage auf Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen sowie die Verurteilung der Beklagten, ihr die Bewerbungsunterlagen sowie den Arbeitsvertrag des eingestellten Bewerbers vorzulegen, sondern beantragt mit Schriftsatz vom 16.11.2017 im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage folgende

"(zwischen-)Feststellungen:

- das Urteil idS 3 Sa 50/16 erging mit der Missachtung aller meinen und meiner Anwältin Argumente und vorgelegten Beweisen und ist lückenhaft und gesetzwidrig,

- die im Urteil idS 3 Sa 50/16 genannten Umstände objektiv nicht geeignet sind, um Zweifel an meiner Prozessfähigkeit zu begründen;

- das Urteil idS 3 Sa 50/16 beim LAG Hamburg gesetzwidrig ist, indem es zur Verurteilung und Verhinderung meiner Rechtsverfolgungen gem. AGG die Rechtsprechung aus dem 1999 während es AGG und der EU-Richtlinien gegen Diskriminierungen noch gar nicht gab verwendet;

- die Schreiben von Personen R. und L. die aktuell geltenden diagnostische Leitlinien gem. ICD-10 und DSM-5 verletzen und dem international anerkannten medizinischen Fachwissen widersprechen;

- die Schreiben von Personen R. und L. einander widersprechen und fachfremde unbeachtliche Ausführungen darstellen, die keinen medizinischen und juristischen Aussagewert haben,

- die Schreiben von Personen R. und L. dem aktuellen, seit dem 2012 bestehenden, Stand der Medizin nicht entsprechen,

- die Ausführungen des LAG Hamburg im Urteil 3 Sa 50/16, die gerichtlichen Hinweise und die Schreiben v. R. und L. darauf geric...

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