Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung. Prozesskostenhife. Verkehrsanwalt. Auswärtiger Rechtsanwalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und zugleich die Beiordnung eines (nicht am Gerichtsort ansässigen) Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten, so liegt in dem so formulierten Beiordnungsantrag zugleich der Verzicht auf die dadurch entstehenden Mehrkosten.

2. Die Prüfung besonderer Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO hat das Arbeitsgericht nur dann vorzunehmen, wenn die Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts und gleichzeitig eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts beantragt und die besonderen Umstände begründet werden.

3. Die Begründung besonderer Umstände im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO hat vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1360/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 02.02.2006 – 6 Ca 1360/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In der – das Erkenntnisverfahren – 6 Ca 1360/05 – einleitenden – Klageschrift vom 06.12.2005 hatte der (– in F wohnende –) Kläger (auch) beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm den (– in F ansässigen –) Rechtsanwalt I als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Mit Beschluss vom 02.02.2006 – 6 Ca 1360/05 – (Bl. 65 d. A.) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und ordnete ihm zur Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt C bei, – jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages).

Das (– vor den Auswärtigen Kammern Landau/Pfalz geführte –) Erkenntnisverfahren – 6 Ca 1360/05 – wurde (sodann) im Gütetermin durch den gerichtlichen Vergleich vom 02.02.2006 – 6 Ca 1360/05 – beendet (s. dazu jeweils die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2006 – 6 Ca 1360/05 – Bl. 64 ff. d. A.).

Mit dem Schriftsatz vom 09.02.2006, der am 10.02.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt C, im Namen des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.02.2006 – 6 Ca 1360/05 – sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Mit der Beschwerde wird beanstandet, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung zu unrecht nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt sei.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 68 f. d. A. verwiesen. Dort wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes vorgelegen hätten, da sowohl der Kläger wie auch sein Prozessbevollmächtigter rund 140 km (einfache Fahrt) zum Terminsort nach L in der P hätten anreisen müssen. Die genannte Entfernung spräche für die Annahme „besonderer Umstände” im Sinne des BAG-Beschlusses vom 18.07.2005 – 3 AZB 65/03 –. Es sei dem Kläger aufgrund der Entfernung nicht zumutbar gewesen, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen oder zu unterrichten.

Mit dem Beschluss vom 20.02.2006 – 6 Ca 1360/05 – hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Beschluss vom 20.02.2006 (Bl. 70 ff. d. A.) wird verwiesen.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht hat mit dem Schriftsatz vom 09.03.2006 (Bl. 80 d. A.), worauf Bezug genommen wird, Stellung genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Es handelt es sich nicht um eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern um eine Beschwerde des Klägers. Dies ergibt sich eindeutig aus dem ersten Satz der Beschwerdeschrift vom 09.02.2006 (Bl. 68 d. A.: „… lege ich im Namen des Klägers … sofortige Beschwerde ein …”). Unter den gegebenen Umständen ist in einem Fall der vorliegenden Art jedenfalls auch die Partei selbst beschwerdebefugt.

2.

Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dies ergibt sich (bereits) daraus, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter mit der – sich aus dem Gesetz ergebenden (§ 11a Abs. 3 ArbGG; § 121 Abs. 3 ZPO) – Kostenbeschränkung einverstanden gewesen sind. Darin (= konkludente Zustimmung zur Kostenbeschränkung) liegt der objektive Erklärungswert des Verhaltens, das der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter bei Antragsstellung und im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH- und RA-Beiordnungsantrages gezeigt haben.

a) Unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlautes des § 121 ZPO und des – bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten – Beiordnungsantrages bestand für d...

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