Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung. Gegenstandswert. Mitarbeiter. Mitbestimmung. Streitwert. Vergütung. Mitbestimmung bei Erhöhung von Lohnzusätzen außertariflicher Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Für einen Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Erhöhung bzw. Nichterhöhung von Lohnzusätzen der variablen Vergütung außertariflicher Mitarbeiter ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Im Zweifel ist auf den Hilfswert von 4.000,00 Euro abzustellen.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 10-11; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 27.07.2007; Aktenzeichen 1 BV 14/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2007 – 1 BV 14/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, das die Beteiligten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Erhöhung bzw. Nichterhöhung von Lohnzusätzen der variablen Vergütung der außertariflichen Mitarbeiter geführt haben.
Der Antragsteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) hat im Beschlussverfahren beantragt, (1.) festzustellen, dass ihm bei der Erhöhung bzw. Nichterhöhung von Lohnzusätzen der variablen Vergütung der außertariflichen Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG zusteht und (2.) die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen, warum ab dem 01.12.2006 bei acht namentlich benannten außertariflichen Mitarbeitern die variable zusätzliche Vergütung erhöht wurde und dies bei vier anderen namentlich benannten Mitarbeitern nicht geschehen ist.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 04.06.2007 erledigt. In diesem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat bis spätestens 31.07.2007 eine ausführliche Begründung bezüglich der Gehaltsmehrung der außertariflichen Mitarbeiter zu geben und ihm bei zukünftigen Entscheidungen über die jährliche Gehaltsüberprüfung bezogen auf außertarifliche Mitarbeiter eine entsprechende Begründung mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Maßnahme zu geben.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.07.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 02.08.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 12.413,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben sie auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992 – 2 Ta 6/92 – BB 1992, 1857 = NZA 1993, 42 ff.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist somit zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hat das Arbeitsgericht mit 8.000,00 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.
Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07). Dies ist bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch und dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG der Fall. Das zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bestehende Verhältnis und d...