Entscheidungsstichwort (Thema)

AGG. Erfolgsaussichten. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Erfolgsaussicht. Diskriminierung wegen des Geschlechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 15 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 AGG kann ein nicht berücksichtigter Stellenbewerber bei einer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässigen Benachteiligung gem. § 15 Abs. 1 AGG Schadensersatz und nach § 15 Abs. 2 AGG Entschädigung beanspruchen. Voraussetzung für Zahlungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG ist ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG.

2. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG liegt u.a. vor, wenn der Bewerber bei einer Einstellung wegen seines Geschlechts nicht berücksichtigt worden ist. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nur ausnahmsweise wegen spezifischer beruflicher Anforderungen nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Ausreichend für die Annahme einer gesetzwidrigen Ungleichbehandlung ist dabei, dass das Geschlecht des Bewerbers ein nicht unbedeutendes Motiv in einem Bündel von Motiven des Arbeitgebers für die ablehnende Entscheidung gewesen ist.

3. Bei einem Rechtsstreit über Ansprüche nach § 15 AGG ist die Beweislastregelung des § 22 AGG zu beachten. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds vermuten lassen, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

 

Normenkette

ZPO § 114; AGG § 15 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1, §§ 1, 22; TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 19.01.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1596/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.01.2009, Az. 2 Ca 1596/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 03.12.2007, befristet bis zum 06.10.2008 zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,74 Stunden beschäftigt. Bei der Beklagten wurde eine zum 01.08.2008 zu besetzende Stelle als „Fachkraft für Tourismus” (29 Wochenstunden) ausgeschrieben, auf die sich der Kläger erfolglos bewarb. Seit dem 01.08.2008 ist diese Stelle mit einer Frau besetzt. Der Kläger macht im Ausgangsverfahren einen Schadensersatzanspruch nach den Bestimmungen des AGG in Höhe von 3.120 EUR wegen behaupteter Diskriminierung geltend. Ferner begehrt er Schadensersatz wegen der nach seiner Ansicht gegebenen Verletzung des § 9 TzBfG in Höhe von 4.500 EUR, wobei er diesen Betrag nach dem Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei der Beklagten und dem Arbeitslosengeld für 6 Monate errechnet.

Mit Beschluss vom 19.01.2009 hat das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 26.01.2009 zugestellten Beschluss am 26.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.03.2009 nicht abgeholfen hat.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Beschlüsse des Arbeitsgerichts (Bl. 74 ff., 88 f. d.A.) und auf die Schriftsätze der Parteien, insbesondere auch auf den Schriftsätze des Klägers vom 13.03.2009 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe – soweit über den Antrag entschieden wurde – zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.

1. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach dem AGG.

Nach §§ 15 Abs.1, Abs.2, 6 Abs.1 S.1 Nr.1, S.2 AGG kann ein nicht berücksichtigter Stellenbewerber bei einer nach dem AGG unzulässigen Benachteiligung gemäß § 15 Abs.1 AGG Schadensersatz und nach § 15 Abs.2 AGG Entschädigung beanspruchen. Voraussetzung für Zahlungsansprüche nach § 15 Abs.1, Abs.2 AGG ist ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs.1 AGG. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt u.a. vor, wenn der Bewerber bei einer Einstellung wegen seines Geschlechts nicht berücksichtigt worden ist. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nur ausnahmsweise wegen spezifischer beruflicher Anforderungen nach § 8 Abs.1 AGG zulässig. Ausreichend für die Annahme einer gesetzwidrigen Ungleichbehandlung ist dabei, dass das Geschlecht des Bewerbers ein nicht unbedeutendes Motiv in einem Bündel von Motiven des Arbeitgebers für die ablehnende Entscheidung gewesen ist (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2.Aufl. 2008, § 7 AGG Rn.14 mwN). Bei einem Rechtsstreit über Ansprüche nach § 15 AGG ist die Beweislastregelung des § 22 AGG zu beachten. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lasse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?