Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben, fehlende. Angaben, nachträgliche. Beschwerdeverfahren. Frist, keine. Nachholung. Nachweise. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Verhältnisse, persönliche und wirtschaftliche. Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, § 567
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 28.04.2011; Aktenzeichen 5 Ca 584/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2011 – 5 Ca 584/07 – aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Der Kläger erklärte daraufhin zu seiner Einkommenssituation, derzeit erhalte er kein ALG I mehr, daher habe er Antrag auf Zahlung von ALG II gestellt, welcher allerdings noch nicht beschieden sei. An Ausgaben habe er Kosten für Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 613,– Euro zu tragen. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger nachfolgend auf, eine Kopie des Bescheids über die Gewährung von ALG II zu den Akten zu reichen. Nachdem der Kläger auch nach mehrfacher Fristsetzung auf diese Auflage hin nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.04.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.05.2011, aufgehoben.
Mit am 25.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und erklärt, den geforderten Bescheid noch nicht vorlegen zu können, da das Bewilligungsverfahren noch laufe. Nachdem der Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Vorlage des geforderten Belegs verstreichen ließ, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführer den Bescheid über die Bewilligung von ALG II vom 06.06.2011 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit 656,50 Euro monatlich erhält, worin Zuwendungen für Miete und Heizkosten in Höhe von insgesamt 292,50 Euro enthalten sind.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m.
§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form – und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund des fehlenden Belegs zur Einnahmesituation des Beschwerdeführers vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht den entsprechenden Beleg vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2011 – 1 Ta 17/11) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser derzeit über ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 656,50 Euro. Nach Abzug der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 400,– Euro sowie den Ausgaben für Miete und Heizkosten in Höhe von insgesamt 292,50 Euro, ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 36 Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen.
Der erstinstanzliche Beschluss vom 28.04.2011 war somit aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.
Fundstellen