Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungssaufstieg. Einheitlicher Arbeitsvorgang. Heimaufsicht. Forderung aus Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Bereich des TV-Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) – vom 24.4.1991 findet keine automatische Höhergruppierung beim Bewährungsaufstieg statt. Es muß nunmehr jeweils geprüft werden, ob die neuen qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind/waren.

Heimaufsicht über Heime mit volljährigen Behinderten i.S.d. Heimgesetzes stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang i.S.d. Tarifrechtes dar.

Die Tätigkeit ist in der Verg.-Gruppe II a Fallgruppe 2 des o.a. TV nach 5-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 des o.a. TV einzureihen, weil sich die besondere Verantwortung nicht nur aus den Bereichen ergibt, die bei der Heimaufsicht im Hinblick auf die betreuten Personen (kulturelle, medizinische Betreuung sicherstellen, Einblicke in den Intimbereich u.s.w.) zu beachten und bearbeiten sind, sondern auch aus der Vorarbeit (Sammeln der Daten und nachprüfbarer Informationen) für die Sitzungen der Pflegesatzkommissionen.

 

Normenkette

TV-Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst)

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 21.04.1994; Aktenzeichen 1 Ca 3004/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 4 AZR 780/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 21. April 1994 – Az.: … wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert mit seiner Klage den Differenzbetrag für das Jahr 1991, der sich aus der Vergütung nach der VergGr. III, die ihm seitens des beklagten Landes gewährt wird, und der VergGr. II a BAT ergibt, wobei die Anwendbarkeit des Bundesangestelltentarifvertrages und die Höhe der Forderung unter den Parteien nicht im Streit ist.

Der Kläger hat seine Höhergruppierung mit Schreiben vom 29.06.1991 mit Wirkung ab 01.01.1991 geltend gemacht (Bl. 15 d.A.). Das beklagte Land hat dies mit Schreiben vom 02.04.1992 (Bl. 23 d.A.) abgelehnt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die von ihm ausgeführte Heimaufsicht eine Fachaufsicht darstelle und als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen sei, bei dessen Ausübung er in großen Teilen Koordinierungsaufgaben gegenüber den Heimleitungen auszuführen habe, fachlich bei Planung und Betrieb derartige Heime beraten müsse, wo er seine besonderen Kenntnisse als Sozialarbeiter und Sozialpädagoge einbringen könne und bei Befolgung des Aufgabenkataloges des § 2 Heimgesetz, Maßnahmen ergreifen müsse, die nachhaltig in den Ablauf der Tätigkeit der Betreiber, Mitarbeiter und nicht zuletzt der Bewohner solcher Heime sich auswirke. Nicht zuletzt die Einflußnahme auf die Personalbedarfsermittlung der Heime zeige, weil davon der Grad der individuellen Betreuung der Insassen der Heime entscheidend beeinflußt werde, welche besondere Bedeutung seine Tätigkeit aufweise.

Darüber hinaus seien in anderen Bereichen Mitarbeiter mit gleicher Tätigkeit im Wege des Bewährungsaufstieges höhergruppiert worden, wobei auch festgestellt werden müsse, daß die Neufassung einzelner Fallgruppen eine Verschlechterung der Rechtsposition der betroffenen Mitarbeiter von den Tarifparteien gewiß nicht gewollt sei, was in einem Verfahren vor dem LAG Rheinland-Pfalz. (…) festgestellt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger DM 7.076,70 brutto zu zahlen, nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05.01.1992.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im wesentlichen ist dies damit begründet worden,

daß bei Zugrundelegung der Aufgabenbeschreibung (wegen der einzelnen Aufstellungen, die vom Kläger bezüglich des Zeitanteiles nicht bestritten wurde, wird auf den Inhalt von Bl. 30–32 d.A. Bezug genommen), könne eine Eingruppierung, wie sie der Kläger für sich reklamiere nur in die VergGr. IV a BAT und nicht in die VergGr. III Fallgr. 7 nach sich ziehen.

Der Kläger übe lediglich im Rahmen der Heimaufsicht Beratungs- und Überwachungsfunktionen aus, habe bezüglich des Personalschlüssels für die jeweiligen Einrichtungen nur ein Vorschlagsrecht, während die Entscheidung der Pflegesatzkommission vorbehalten sei.

Es könne, was jedoch die vom Kläger für sich begehrte Fallgruppe fordere, von keiner besonderen Verantwortung des Klägers gesprochen werden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.04.1994 der Klage im vollen Umfang stattgegeben und dies im wesentlichen damit begründet, daß er eine Tätigkeit ausübe, die neben der besonderen Schwierigkeit auch ein besonderes Maß von Verantwortung von ihm abfordere. Das Arbeitsgericht hat diese Qualifikation der Tätigkeit daraus abgeleitet, daß der Kläger mit der Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatz fragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit befaßt sei, was sich auch...

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