Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentlich Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers, der ein Reisebüro betreibt, ist gegenüber einer seit 8 Monaten beschäftigten Reisekauffrau berechtigt, wenn diese während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Gewerbe mit dem Unternehmensgegenstand „Reiseleitung und Reisevermittlung” anmeldet und für Reisen in der Zeitung wirbt und mit Interessenten Korrespondenz unter Beifügung von Prospektmaterial und Anmeldeformularen führt.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 02.07.1997; Aktenzeichen 9 Ca 3381/96 N) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 02.07.1997 – 9 Ca 3381/96 N – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die am 25.03.1942 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages seit dem 01.04.1996 als Reisekauffrau gegen ein Bruttoentgelt in Höhe von 4.500,00 DM beschäftigt. Ausweislich einer Gewerberegisterauskunft der Stadt N. vom 31.01.1997 hat die Beklagte als Unternehmenstätigkeit die „Vermittlung und Veranstaltung von Bus-, Bahn- und Flugreisen, insbesondere Senioren- sowie Gesundheits-, Fitneß- und Sportreisen, Studien-, Städte und Individualreisen, Clubtouren einschließlich Gästebetreuung und Service und deren Organisation sowie artverwandte Geschäfte im In- und Ausland mit dem Schwerpunkt Ungarn” seit dem 01.04.1994 angemeldet; hinsichtlich des weiteren Inhalts der Auskunft wird auf Blatt 32 der Akte Bezug genommen. Für derartige Tätigkeiten wirbt die Beklagte, z.B. durch Zeitungsannoncen; insoweit wird auf Blatt 49 der Akte Bezug genommen.
Mit Datum vom 04.09.1996 hat die Klägerin – ohne eine ausdrückliche Gestattung der Beklagten hierfür einzuholen – ausweislich einer Gewerberegisterauskunft der Verbandsgemeindeverwaltung P. vom 06.02.1997 ein Gewerbe mit dem Unternehmensgegenstand „Reiseleitung und Reisevermittlung” angemeldet; hinsichtlich des weiteren Inhalts der Auskunft wird auf Blatt 33 der Akte Bezug genommen.
Im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit hat die Klägerin bereits während des unstreitigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine eigenständige selbständige unternehmerische Tätigkeit betrieben, indem sie unter anderem für die in der Zeit vom 24.01. bis 31.01.1997 vorgesehene Mallorca-Reise durch Anzeige in der Rheinzeitung am 07.02.1996, unmittelbar plaziert unter einer Werbeanzeige der Beklagten, vgl. Bl. 49 d. A., Werbung betrieben und im übrigen Korrespondenz mit Reiseinteressenten unter Beifügung von entsprechendem Prospektmaterial und Anmeldeformularen (vgl. das Schreiben der Klägerin an Herrn R., P., vom 09.12.1996, Bl. 25 d. A.) geführt.
Die Beklagte hat daraufhin das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis am 09.12.1996 mündlich fristlos und mit Schreiben vom 10.12.1996, der Klägerin zugegangen am 11.12.1996, rückwirkend zum 30.11.1996 gekündigt, wobei die Beklagte inzwischen eingeräumt hat, daß die arbeitgeberseitige Kündigung frühestens mit Zugang Rechtswirksamkeit entfalten könne.
Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der am 17.12. beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen und am 28.12.1996 erhobenen und mit der am 03.01.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 07.01.1997 zugestellten Klageerweiterung. Mit ihrer Feststellungsklage will sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfrist (15.01.1997) erreichen. Mit am 20.02.1997 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangener Klageerweiterung macht die Klägerin zudem die Zahlung von Arbeitsvergütung (für Dezember 1996, Januar 1997 sowie Urlaubsabgeltung geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen,
daß ein Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorliegend nicht gegeben sei. Während des Arbeitsverhältnisses habe sie im eigentlichen Sinne keine Konkurrenztätigkeit zur Beklagten betrieben, sondern lediglich eine Werbetätigkeit für die Zeit der zum Jahresende 1996 vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ausgeübt. Die Beklagte vermittle auch ausschließlich Kurreisen, u.a. nach Ungarn, Tunesien und die Türkei, sie dagegen Fern- und Kurzreisen (insoweit wird Bezug genommen auf das Reiseprogramm der Klägerin, Bl. 47 d. A.). Auch habe sie, was die Beklagte als weiteren Kündigungsgrund anführe, ihre Arbeitsunfähigkeit vom 25.11. bis 02.12.1996 nicht vorgetäuscht; sie sei vielmehr tatsächlich arbeitsunfähig gewesen. Sie habe entgegen der Darstellung der Beklagten in dieser Zeit auch keinerlei Arbeitsleistungen erbracht, ebensowenig am Mallorca-Ball des RPR am 29.11.1996 teilgenommen. Widersprüchlich sei insofern, daß die Beklagte insoweit vollumfänglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle geleistet habe, nunmehr allerdings eine Arbeitsunfähigkeit bestreite.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arb...