Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenzverbot. Treuepflicht. Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der Treuepflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält.
2. Das im Arbeitsverhältnis bestehende Wettbewerbsverbot beinhaltet nicht nur das Verbot, Geschäfte zu tätigen, die ansonsten der Arbeitgeber tätigen würde. Vielmehr verbietet es, Dienste und Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers vorzunehmen.
Normenkette
BGB § 626; HGB § 60
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 9 Ca 3167/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2006 – Az.: 9 Ca 3167/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der am 22.1.1974 geborenen, geschiedenen, Kindern nicht zum Unterhalt verpflichteten Klägerin durch die außerordentliche Kündigungen der Beklagten mit Datum vom 28.11.2005, der Klägerin zugegangen am 29.12.2005, und der ordentlichen Kündigung vom 31.12.2005 zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden ist. Ferner begehrt die Klägerin die Entfernung der Abmahnungen vom 13. und 14.12.2005 aus den Personalakten und die Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung der Klägerin mit der Kompetenz eigenständiger Kreditvergabe bei zwei Augenkrediten bis zu einer Höhe von 500.000 EUR.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 4. Mai 2006 – 9 Ca 3167/05 – (dort S. 3 ff. = Bl. 315 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das am 31. Mai 2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 6. Juni 2006 Berufung eingelegt und diese am 27. Juni 2006 mit Schriftsatz gleichen Datums begründet.
Mit ihrer Berufungsbegründung macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:
Eine Konkurrenztätigkeit habe nicht vorgelegen, da über die Bank nur Vorfinanzierungen durchgeführt worden seien, die die Beklagte nicht durchgeführt hätte. Nach eigener Darstellung der Beklagten sei die Einschaltung der Bank auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen. Durch deren Einbeziehung seien Kreditengagements der Beklagten überhaupt erst ermöglicht worden, so dass es an der Zufügung eines Nachteils zu Lasten der Beklagten fehle, sondern im Gegenteil die Klägerin zum Vorteil der Beklagten gehandelt habe. Die Beklagte habe die Kündigung auch nicht auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gestützt. Die Ausführungen der Beklagten dem Betriebsrat gegenüber seien insoweit irreführend, als dort unzutreffend der Eindruck erweckt werde, dass sie in den 4 Fällen, in denen die Klägerin Provisionszahlungen der Bank erhalten hat, an Stelle der Bank selbst die Vorfinanzierung vorgenommen hätte. Bei Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Bank (Bl. 214 d.A.) habe sie kein Unrechtsbewusstsein gehabt, wohl auch deshalb, weil sie nicht daran gedacht habe, dass aus dieser Vereinbarung Provisionen fließen würden. Dies würde auch dadurch belegt, dass die Provisionen auf das ihr für die Beklagte jederzeit einsehbares Konto bei der Beklagten geflossen seien. Auch sei die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Die Beklagte habe bereits seit längerer Zeit erkannt, dass Geld von der Bank auf dem Konto der Klägerin eingegangen sei und habe deshalb schon zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass es sich um Provisionszahlungen handelte. Die Kündigungen seien daher unwirksam, was zugleich bedinge, dass die Beklagte der Klägerin die Gewährung von Kreditengagements in zwei Augenkompetenz bis zu einer Höhe von 500.000 EUR erlauben müsse. Die streitgegenständlichen Abmahnungen seien zu entfernen, da es an einem vertragswidrigen Verhalten fehle. Außerdem habe sie auch nach den abgemahnten Vorfällen weiter in der nunmehr gerügten Weise Kreditengagements vergeben, so dass sie davon habe ausgehen können, richtig gehandelt zu haben. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Zwecks Darstellung aller weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 27. Juni 2006 (Bl. 348 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz,
- die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 14.12.2005 wegen des Vorfalls vom September 2003 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
- Die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 13.12.2005 wegen des Vorfalls vom 21.04.2004, bzw. 01.11.2004 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
- Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gem. den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu beschäftigen als Filialleiterin mit der Kompetenz, eigenständige Kreditvergaben zu erteilen bei zwei Au...