Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobbing. Schmerzensgeld. Schmerzensgeld wegen Mobbings

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das grundsätzliche Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zu kritisieren, ist durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt.

2. Reagieren Vorgesetzte und Kollegen auf eine mangelhafte Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers negativ, so stellt eine derartige Reaktion ohne weiteres noch kein Mobbing dar.

3. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung erkennen lässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbings-Sachverhalts entgegen.

 

Normenkette

BGB §§ 253, 280, 823; GG Art. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2035/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.02.2007, Az: 1 Ca 2035/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrte der Kläger erstinstanzlich eine höhere Bonuszahlung sowie die Anpassung seines Vertragsgehaltes, die Entfernung von zwei Abmahnungen sowie die Zahlung von Schmerzensgeld. Zweitinstanzlich verfolgt der Kläger den Anspruch auf Schmerzensgeld weiter.

Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.02.2007 (dort Seite 3 bis 15 = Bl. 166 bis 178 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.162,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 11.07.2006 und 12.07.2006 zurück zu nehmen und aus der Personakte zu entfernen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.02.2007 der Klage auf höhere Bonuszahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 15.470,– EUR brutto sowie der Klage auf Gewährung einer höheren Vertragsgehaltsregulierung für das Jahr 2006 in Höhe von weiteren 650,– EUR brutto und der Klage auf Entfernung der Abmahnungen vom 11. und 12.07.2006 aus der Personalakte des Klägers stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Beurteilungsjahr 2005 keine wirksame Leistungsbeurteilung des Klägers durch die Beklagte erfolgt sei, so dass von einer durchschnittlichen Leistung des Klägers auszugehen sei, die eine höhere Bonuszahlung gemäß dem festgelegten Bonusbudget begründe. Bei durchschnittlicher Leistungsbeurteilung sei sodann die Gewährung einer höheren Vertragsregulierung für das Jahr 2006 in Höhe von weiteren 650,– EUR brutto begründet. Die Abmahnungen vom 11. und 12.07.2006 aus der Personalakte seien zu entfernen, weil der Kläger ausweislich der im Protokoll enthaltenen Teilnehmerliste beim Team Meeting am 23.01.2006 nicht anwesend gewesen sei, so dass die Abmahnungen unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen enthielten.

Zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger eine Persönlichkeitsrechtsverletzung unter Berücksichtigung der zum Mobbing ergangenen Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht schlüssig dargelegt habe.

Die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Leiter der Unterabteilung GS-C, Herrn H., sei nicht geeignet, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. So sei die per E-Mail vom 11.10.2005 durch Herrn H. angeordnete Besetzung der Abrechnungsplattform vom Direktionsrecht gedeckt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diesbezüglich ein Gespräch mit dem Kläger in der Personalabteilung führe. Soweit die Beklagte dabei ihre Auffassung zum Verhalten des Klägers zum Ausdruck gebracht habe und ihm die ihrer Ansicht nach mangelnde Sozialkompetenz und Loyalität gegenüber Vorgesetzten vorgeworfen habe, seien diese Vorhaltungen und Rügen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB gedeckt. Der vom Kläger selbst als Anlage K 9 zur Klageschrift vom 24.10.2006 (Bl. 27 bis 38 der verbundenen Akte) vorgelegte E-Mail-Verkehr ebenso wie die in den Abmahnungen vom 02. und 03.01.2007 zitierten E-Mails des Klägers belegten, dass der Kläger offenbar Entscheidungen seines Vorgesetzten in Frage stelle und seine Kritik auch deren nächst höheren Vorgesetzten sowie seinen Arbeitskollegen zukommen ließe. Mithin habe der Kläger selbst zu der Auseinandersetzung mit seinen Vorgesetzten beigetragen, so dass es an einer klaren Täter-Opfer-Konstelllation fehle.

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