Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungspflicht. Schadensersatzanspruch. Verschulden
Leitsatz (redaktionell)
Derjenige, der einen Schadensersatzanspruch aufgrund Vertragsverletzung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Nachweislast für die Kausalität zwischen Vertragsverletzung und entstandenem Schaden, für das behauptete schuldhafte Verhalten sowie die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
Normenkette
BGB §§ 242, 254, 611
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 08.08.2003; Aktenzeichen 6 Ca 390/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom08.08.2003 – 6 Ca 390/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche gegen den Beklagten, oder aber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht.
Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Spedition in A-Stadt betreibt, seit dem 01.09.2002 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.300, EUR beschäftigt.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.09.2002, dem Kläger am 21.09.2002 zugegangen, fristlos gekündigt. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Durch Urteil vom 24.01.2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 09.09.2002, nicht zum 21.09.2002 sein Ende gefunden, sondern bis zum 05.10.2002 fortbestanden hat.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 – 7 Sa 667/03 – zurückgewiesen worden.
Der Beklagte hat dem Kläger den Lohn lediglich bis zum 08.09.2002 gezahlt (vgl. die Abrechnung Bl. 8 d.A.).
Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung des Lohnes für die Zeit vom 09.09.2002 bis zum 05.10.2002 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 2.070, EUR brutto.
Der Kläger hat vorgetragen,
da das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 05.10.2002 beendet worden sei und der Beklagte sich in Annahmeverzug befunden habe, sei er verpflichtet, ihm den Lohn bis zum 05.10.2002 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.070, EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.785,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2002 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger habe für die Zeit ab dem 22.09.2002 keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Lohn, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung zu diesem Zeitpunkt beendet worden sei.
Die Widerklage sei begründet, weil der Kläger dadurch, dass er die Zugmaschine überladen habe, ein Loch in den Anhänger des LKW's gerissen habe.
Bevor der Kläger am 03.09.2003 nach Spanien gefahren sei, um dort Rohgussteile abzuholen, sei ihm ausdrücklich gesagt worden, dass die Zugmaschine mit maximal 7 Tonnen und der Hänger mit maximal 18 Tonnen beladen werden dürften. Der Kläger habe die Zugmaschine aber mit 12 Tonnen beladen lassen. Dadurch habe die Zugmaschine hinten herunter gehangen und mit der hinteren Oberkante die Vorderwand des Anhängercontainers berührt und dort ein Loch in das Blech gerissen. Vor der fraglichen Fahrt sei der Anhänger lediglich leicht verkratzt gewesen.
Die Reparatur koste entsprechend einem Angebot der Fa. X. GmbH, vom 24.10.2002 (vgl. Bl. 3 d. A. 6 Ca 393/03) ohne Mehrwertsteuer 2.785,50 EUR. Ein Abzug alt für neu sei nicht vorzunehmen, da der Beklagte durch die Reparatur keinen geldwerten Vorteil habe.
Da der Kläger durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 31.10.2002 unter Fristsetzung von 14 Tagen zum Ausgleich des Schadens aufgefordert worden sei, befinde er sich seit dem 15.11.2002 in Verzug und habe ab diesem Zeitpunkt Zinsen zu zahlen.
Der Kläger hat insoweit vorgetragen,
er habe keine konkreten Anweisungen für das Beladen des LKW's erhalten. Es sei ihm lediglich gesagt worden, er solle den Wagen bei der Firma W./Spanien abstellen und dort würde der Wagen beladen. Dort wisse man, wie viel auf den Wagen komme. Denn der Beklagte fahre jede Woche regelmäßig nach Spanien, um dort Rohgussteile abzuholen. Vom Beklagten sei ihm lediglich gesagt worden, er solle darauf achten, dass er nach dem Beladen ggf. den Luftdruck hinten anheben müsse, um eine Berührung der Rückseite des Motorwagens mit der Anhängervorderwand zu vermeiden. Dies sei ihm aber ohnedies bekannt gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass infolge einer Überladung die Zugmaschine ein Loch in den Hänger gerissen habe. Dieses Loch habe sich zudem schon vor seiner Arbeitsaufnahme bei dem Beklagten in dem Hänger befunden. Er selbst habe den Beklagten darauf hingewiesen, der erwi...