Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung, betriebliche. Entgeltumwandlung. Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1a Abs. 1 BetrAVG liegt eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor, wenn künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Künftige Entgeltansprüche in diese Sinn können nur solche sein, für die im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage bestanden hat, die aber noch nicht fällig sind. Von einer Entgeltumwandlung kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer auf einen bereits ihm zustehenden Lohnbestandteil verzichtet. Wird dem Arbeitnehmer anstelle einer noch nicht vereinbarten Gehaltserhöhung eine Versorgungszusage erteilt, so liegt keine Entgeltumwandlung vor.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 1a, 1b
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 20.03.2006; Aktenzeichen 8 Ca 10/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.03.2006 – 8 Ca 10/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Der Kläger war bei dem Beklagten vom 1. Oktober 1999 bis zum 31.7.2005 als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Sommer 2001 kam es zum Abschluss einer Versicherung zwischen dem Beklagten und der B. Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer, bei der als Begünstigter der Kläger vorgesehen war. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kündigte der Beklagte die Versicherung und ließ sich die bislang geleisteten Beiträge auszahlen. Am 10.8.2005 wandte sich die genannte Versicherung an eine von einer der beiden Seiten eingeschaltete Beratungsfirma mit folgendem Inhalt: „Soll hingegen die Versicherung entgegen dem Leistungsplan auf Herrn A. oder seinen neuen Arbeitgeber übertragen werden, so bitten wir Sie uns die entsprechende beigefügte Erklärung einzureichen.”.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.3.2006 – 8 Ca 10/06 (Bl. 30 ff. d. A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Versicherungspolice zur Versicherungsnummer bei der B. Lebensversicherungs AG, mit derzeitigem Versicherungsnehmer für Firma W. mit der versicherten Person A., geb. am …an den Kläger zu übergeben und die Erklärung schriftlich gegenüber der B. Lebensversicherung AG abzugeben, dass die Versicherung ab dem 01.08.2005 mit A. als Versicherung mit ihrem Einverständnis fortgesetzt wird.
Die Beklagte zu verurteilen, auf die Versicherungsnummer bei der B.Lebenssicherung AG, mit der versicherten Person A., geboren am … 2.505,33 EUR einzuzahlen.
- Der Beklagten eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe der Erklärung und Bewirkung der Leistung ab Rechtskraft des Urteils zu setzen.
- Nach fruchtlosem Ablauf der zu 2) bestimmten Frist die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.505,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.3.2006 – 8 Ca 10/06 – die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 30.3.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.4.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 30.5.2006 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.5.2006 (Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.03.2006 – 8 Ca 10/06 – die Beklagte nach den Schlussanträgen erster Instanz zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 9.6.2006 (Bl. 63 f. d.A.) verwiesen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Ein Anspruch des Klägers nach Maßgabe seines Berufungsantrags zu 1.) scheitert nach Auffassung der Berufungskammer allerdings nicht bereits daran, dass dieser auf eine nicht mehr erfüllbare Leistung gerichtet wäre. Zwar hat der Beklagte nach seinem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag im Schriftsatz vom 11.1.2006 die Versicherung gekündigt und sich die geleisteten Beiträge in Höhe des Rückkaufwertes auszahlen lassen, so dass die Versicherung erloschen ist. Ebenso unbestritten hat aber der Kläger...