Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutschrift für Rufbereitschaft auf Jahreszeitarbeitskonto. Zeitgutschrift für "Arbeit an sich". Zeitgutschrift statt Entgelt für Überstunden

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Leistungsbestimmungsrecht wird durch das beklagte Land in Form der Zeitgutschrift auf dem Jahresarbeitszeitkonto erfüllt. Entscheidend ist die vorgenommene Tilgungsbestimmung.

 

Normenkette

BGB § 362 Abs. 1, § 366 Abs. 1-2; TV-L § 10 Abs. 3 S. 2, § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a), S. 4, Abs. 5 S. 5; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 16.01.2018; Aktenzeichen 6 Ca 518/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - Az.: 6 Ca 518/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 581/18 - trägt der Kläger.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.

Der Kläger ist seit 1994 bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) in der Autobahnmeisterei in Z.-Stadt als Vorarbeiter eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 13. Januar 1994 (vgl. Bl. 6 f. d. A.; im Folgenden: AV), kraft dessen § 2 der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL-II) vom 27. Februar 1964 und diesen ergänzende, ändernde oder an seine Stelle tretende Tarifverträge in Bezug genommen sind. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Der TV-L idF. vom 28. März 2015 bestimmt auszugsweise:

"§ 8

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a) für Überstunden

- in den Entgeltgruppen 1 bis 930 v.H.,

...

d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich135 v.H.,

- mit Freizeitausgleich35 v.H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. ... 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:

1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(5) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. ... 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. ... 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. ...

§ 10

Arbeitszeitkonto

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können ... nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. ..."

Der LBM vereinbarte mit dem Gesamtpersonalrat am 21./22. Oktober 2013 die Dienstvereinbarung Nr. 33 zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten (DV Nr. 33). Deren § 3 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Inhalt des Arbeitszeitkontos

...

(2) Auf das Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten gebucht werden:

...

1.2) Zeiten gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L (in Zeit umgewandelte Entgelte für Rufbereitschaft):

a) Zeit der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 2, 3, 4 TV-L (Pauschalen/12,5%)

b) Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5, 6 TV-L

c) Zeitzuschlag für Arbeiten innerhalb der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5, 6 TV-L"

Beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz werden keine Dienstpläne geführt. Für den Kläger gilt freitags eine feste Arbeitszeit von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Der Kläger wird auch für Rufbereitschaft eingeteilt. Innerhalb der Rufbereitschaft am Freitag, dem 01. Mai 2015, zog ihn das beklagte Land von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr (fünf Stunden und 15 Minuten, dh. 5,25 h) zur Arbeit außer...

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