Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachteiligung, unangemessene. Direktionsrecht. Versetzung. Versetzung einer Bankangestellten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die arbeitgeberseitig vorformulierte Klausel, nach deren Inhalt sie sich vorbehalten hat, den Arbeitnehmer an jedem seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel, zu beschäftigen und zu vergüten, beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB und ist daher unwirksam.
2. Zwar genügt für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht nicht der bloße Zeitablauf. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in anderer Weise eingesetzt werden soll. Solche besonderen Umstände liegen jedoch regelmäßig vor, wenn dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, welche sich nicht unbedingt in einer höheren Arbeitsvergütung, sondern auch in einem höheren Sozialprestige niederschlägt.
Normenkette
BGB § 307; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 9 Ca 2446/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.3.2008, Az. 9 Ca 2446/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.03.2008 (Bl. 147 – 152 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gruppenleiter in einer Führungsposition mit Wertpapierbezug einschließlich retailresearchnaher Aufgaben mit Beratungsfunktion für Führungskräfte zu beschäftigen,
- festzustellen, dass die mit Schreiben vom 04.10.2007 zum 15.10.2007 ausgesprochene Versetzung der Beklagten unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.03.2008 festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Kläger auf die Stelle eines Spezialisten Projektmanagement in der Abteilung 5-30 zu versetzen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 – 12 dieses Urteils (= Bl. 152 – 157 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 30.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 06.08.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.09.2008 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei sie berechtigt gewesen, den Kläger auf die Stelle eines Spezialisten Projektmanagement in der Abteilung 5-30 zu versetzen. Die im Arbeitsvertrag des Klägers enthaltene Versetzungsklausel sei nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Regelung entspreche vielmehr materiell der Bestimmung in § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen könne, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt seien. Da die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach der arbeitsvertraglich getroffenen Regelung nur entsprechend den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers erfolgen könne, könne sie – die Beklagte – so wie es auch § 106 GewO verlange, sich bei der Ausübung ihre Direktionsrechts nicht allein von ihren Interessen leiten lassen, sondern müsse vielmehr einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vornehmen. Die streitbefangene Versetzung entspreche auch billigem Ermessen und sei daher vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt. Nachdem der Arbeitsplatz des Klägers als Mitarbeiter der dritten Ebene im Bereich „Investmentservice Banken” Ende 2006 ersatzlos weggefallen sei, habe man sich bemüht, dem Kläger einen seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz bei unveränderter Vergütung zuzuweisen. Ein solcher Arbeitsplatz habe dem Kläger in der Abteilung 5-30, zugewiesen werden können. Diese Abteilung sei u.a. zentrale Anspruch- und Koordinationsstelle im Handelsdezernat und habe insoweit Schnittstellenfunktion für das Handelsressort zu den übrigen Bereichen der Bank. Die dem Kläger nunmehr zugewiesene Stelle sei zwar nicht damit verbunden, dass dem Stelleninhaber Mitarbeiter zugeordnet seien. Der Kläger habe jedoch – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz mit Führungsverantwortung. Es sei zwar richtig, dass dem Kläger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren in seiner Eigenschaft als Gruppenleiter Mitarbeiter (zuletzt fünf Personen) zugeordnet gewesen seien. Hierbei habe es sich jedoch um hoch qualifizierte Spezialisten gehandelt, die keiner dauernden Anweisung bedurft hätten. Der Umstand, dass dem Klä...