Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvergütung und Annahmeverzug. Annahmeverzug. Arbeitsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitgeber gerät nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, ohne dass es eines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gem. § 296 BGB vorzunehmen.

2. Der Arbeitnehmer muss sich nach § 615 S. 2 BGB u.a. das anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlässt. Für das böswillige Unterlassen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

 

Normenkette

BGB §§ 293, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 898/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 06.10.2004, Az. 4 Ca 898/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.

Der Kläger war seit dem 02.05.1999 bei der Beklagten, die ein Busunternehmen betreibt, als Busfahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitslohnes in Höhe von 1.663,00 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 05.09.2002 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2002. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – mit Urteil vom 29.01.2003 (Az. 4 Ca 1071/02 PS) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.09.2002 nicht aufgelöst worden ist; die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.07.2003 (Az. 9 Sa 521/03) zurückgewiesen worden.

Desweiteren kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2003, das versehentlich auf den 29.03.2003 datiert worden war, fristlos. Auch insoweit ist auf die Klage des Klägers vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.11.2004 rechtskräftig festgestellt worden, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht beendet worden ist.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger die Zahlung von Arbeitslohn aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom Oktober 2002 bis Oktober 2003 in Höhe von monatlich 1.663,00 EUR brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes und erzielter Arbeitsvergütung zuzüglich Zinsen geltend.

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 06.10.2004 (= Bl. 101 – 104 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für den Monat

    1. Oktober 2002 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 684,17 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 978,83 EUR seit 15.11.2002 zu zahlen;
    2. November 2002 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 662,10 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.000,90 EUR seit 15.12.2002 zu zahlen;
    3. Dezember 2002 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 684,17 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 978,83 EUR seit 15.01.2003 zu zahlen;
    4. Januar 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 679,83 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 983,17 EUR seit 15.02.2003 zu zahlen;
    5. Februar 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 614,04 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.048,96 EUR seit 15.03.2003 zu zahlen;
    6. März 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 679,83 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 983,17 EUR seit 15.04.2003 zu zahlen;
    7. April 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 657,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.005,10 EUR seit 15.05.2003 zu zahlen;
    8. Mai 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 807,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 855,47 EUR seit 15.06.2003 zu zahlen;
    9. Juni 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 822,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 840,10 EUR seit 15.07.2003 zu zahlen;
    10. Juli 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 844,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 818,17 EUR seit 15.08.2003 zu zahlen;
    11. August 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 844,83 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 818,17 EUR seit 15.09.2003 zu zahlen;
    12. September 2003 in Höhe von 1.663,00 EUR brutto abzgl. 821,05 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 841,95 EUR seit 15.10.2003 zu zahlen;
    13. Oktober 2003 in Höhe von 1.663,00 brutto abzgl. 833,36 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %...

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