Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung einer Lehrkraft. Privatschule

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in § 6 des Landesprivatschulgesetzes Rheinland-Pfalz vorgeschriebene genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer hat lediglich Bedeutung für das Verhältnis des Betreibers einer Privatschule zum Land Rheinland-Pfalz. Ein Anspruch einer angestellten Lehrkraft auf Bezahlung nach den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes, lässt sich daraus nicht begründen. Die Vorschrift enthält auch kein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 612; Landesprivatschulgesetz Rheinland-Pfalz § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen 11 Ca 2199/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied – vom11.12.2002 –11 Ca 2199/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 29.810,65 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.04.1993 bei dem Beklagten als Lehrer beschäftigt. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage (restliche) Vergütungsansprüche für die Schuljahre „2000/2001” und „2001/2002”, – d.h. für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2002. Der Kläger beansprucht für das Schuljahr „2000/2001” an „Gehalt nach BAT” EUR 45.210,67 und für das Schuljahr „2001/2002” EUR 47.160,23.

Von diesen Beträgen zieht er die Vergütungen ab, die der Beklagte ihm für das Schuljahr „2000/2001” in Höhe von EUR 34.624,69 und für das Schuljahr „2001/2002” in Höhe von EUR 27.935,56 tatsächlich gezahlt hat. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des sich hieraus ergebenden Differenzbetrages in Höhe von EUR 29.810,65.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 11.12.2002 – 11 Ca 2199/02 – (dort Seite 3 ff = Bl. 83 ff d.A.). Gegen das die Klage abweisende, am 06.05.2003 zugestellte Urteil vom 11.12.2002 – 11 Ca 2199/02 – hat der Kläger am 03.06.2003 Berufung eingelegt und diese am 05.08.2003 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (– vgl. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 30.06.2003 – 5 Sa 753/03 –, Bl. 117 d.A. –) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.08.2003 (Bl. 118 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere bezüglich der arbeitsvertraglichen Verfallklausel geltend, dass das Arbeitsgericht das Spannungsverhältnis zwischen den Ziffern 8. und 9. der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit” nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt habe. Bei Zugrundelegung der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung bleibe im Ergebnis kein Anwendungs- bzw. Spielraum mehr für einen etwaigen Klärungsprozess im Rahmen der Friedenspflicht. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es dem Beklagten aus den von ihm, dem Kläger, genannten Gründen verwehrt sei, sich auf die Verfallklausel zurückzuziehen. Der Beklagte – so der Vorwurf des Klägers – habe den Kläger sozusagen hingehalten, um ihn dann im Rechtsstreit mit der Verfallklausel zu konfrontieren.

Soweit es im Übrigen um die eigentliche Anspruchsgrundlage des Zahlungsbegehrens geht, macht der Kläger vor allem geltend, dass zumindest im Rahmen der Fürsorgepflicht, ein Feststellungsanspruch des Klägers auf ein entsprechendes angemessenes Gehalt bestehe. Insoweit entfalteten das LPrivSchG und die dazu ergangene Durchführungsverordnung „Drittwirkung” auch im Verhältnis der Parteien. Dazu führt der Kläger weiter aus.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 11.12.2002 – 11 Ca 2199/02 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 29.810,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.08.2003 (Bl. 154 ff d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat ihr deswegen zu Recht nicht stattgegeben.

1.

Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.05.2002 sind gem. der Ziffer 9 – Verfallklausel – der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit” (folgend: „Vereinbarung”) verfallen, d.h. erloschen. Diese arbeitsvertragliche Verfallklausel hält sowohl der Einbeziehungskontrolle als auch der Inhaltskontrolle stand. Die Berufungskammer folgt den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (Urteil – 11 Ca 2199/02 – dort Seite 8 ff = Bl. 88 ff d.A.) und stellt dies hiermit ausdrückli...

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