Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 17 TVöD begründet keinen Anspruch auf eine stufengleiche Zuordnung.
2. Unter Einstellung i.S.v. § 16 TVöD ist nicht die Zuweisung eines neuen Dienstpostens zu verstehen. Insoweit enthält § 17 TVöD ausführliche und spezielle Regelungen.
3. § 16 Abs. 2 TVöD erlaubt eine Zuordnung zu einer höheren Gehaltsstufe nur, wenn eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt.
Normenkette
TVöD §§ 16-17
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1200/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2010 – 2 Ca 1200/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie der Kläger nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zutreffend einzugruppieren ist.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2003 beim Wasser- und Schifffahrtsamt T. als Ingenieur beschäftigt. Bis zum 28.02.2009 war der Kläger in die Entgeltgruppe 12, Stufe 3 TVöD (Grundgehalt 3.444,57 EUR brutto/Monat, Jahressonderzahlung 80 %) eingruppiert. Zum 01.03.2009 wurde er auf den Dienstposten „Leitung der Projektgruppe Vertragsmanagement/Nachtragsmanagement” versetzt und ist seitdem in die Entgeltgruppe 14, Stufe 2 TVöD (Grundgehalt 3.650,54 EUR brutto/Monat, Jahressonderzahlung 60 %) eingruppiert. Eine externe Ausschreibung der Stelle erfolgte zuvor nicht.
Vor seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger seit dem 01.03.2000 als Bauingenieur bei einem privaten Bauunternehmen tätig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger seine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD.
Der Kläger hat vorgetragen,
§ 16 TVöD eröffne dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Einstellungen Zeiten einer vorherigen Berufstätigkeit für die Stufenzuordnung zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Arbeitsleistung förderlich sei. Dem gegenüber bestehe nach § 17 TVöD eine solche Möglichkeit für Arbeitnehmer, die nur neu eingruppiert würden, nicht. Damit würden interne Bewerber gegenüber externen Bewerbern benachteiligt. Darin sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass interne Bewerber aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit für den Arbeitgeber über einen Wissensvorsprung gegenüber Neueinsteigern verfügten und lediglich einer kürzeren Einarbeitszeit bedürften, da ihnen die Strukturen und die Philosophie des Unternehmens bereits bekannt sei.
Insoweit seien auch Tätigkeiten außerhalb der Bundesverwaltung zu berücksichtigen. Bei seinem früheren Arbeitgeber habe er als Bauleiter Großprojekte eigenverantwortlich abgewickelt, Nachträge selbständig aufgestellt und verhandelt und sei für Abrechnung, Disposition und Nachtragskalkulation zuständig gewesen. Verantwortung und Anforderungen seien sogar höher gewesen als auf seinem derzeitigen Dienstposten. Dadurch und durch seine vorangegangene Tätigkeit für die Beklagte sei er für den neuen Dienstposten in besonderem Maße qualifiziert, so dass man ihn ihm ohne vorherige Ausschreibung übertragen habe. Seine frühere Tätigkeiten seien nicht nur förderlich, sondern entscheidend für die Besetzung des neuen Dienstpostens gewesen.
Auf seinem früheren Dienstposten wäre er bereits am 01.10.2010 in die Stufe 4 aufgestiegen und hätte dort ein Grundgehalt von 3.815,52 EUR bezogen, während er nunmehr die nächste Gehaltsstufe erst nach dreijähriger Tätigkeit in der neuen Position erreiche. Erst im Jahre 2018 werde sein Gehalt in Entgeltgruppe 14 dauerhaft jenes übersteigen, das er in Entgeltgruppe 12 verdienen würde.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 14, Stufe 4 TVöD einzustufen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, §§ 16 und 17 TVöD dokumentierten den Willen der Tarifvertragsparteien. Im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 06.09.2006 sei die Möglichkeit übertariflicher Regelungen bei der Stufenzuordnung nur für neu eingestellte Beschäftigte eröffnet worden, um bei qualitativem bzw. quantitativem Personalmangel in besonderen Fachbereichen Beschäftigte außerhalb der Bundesverwaltung gewinnen zu können. Die Stufe 4 sei leistungsbezogen und könne bei Neueinstellungen nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen vergeben werden. Im Übrigen sei zu beachten, dass selbst bei einer Neueinstellung der Kläger nicht in Entgeltgruppe 14, Stufe 4 TVöD eingruppiert worden wäre. Denn einschlägig insoweit sei nur eine Berufserfahrung, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund in einer Tätigkeit gerade auch der entsprechenden Entgeltgruppe zurückgelegt worden sei. Zudem habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine Tätigkeit als Bauleiter mindestens eine Wertigkeit der Entgeltgruppe 14 gehabt habe. Schließlich seien die Fristen der Prot...