Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Direktionsrecht des Arbeitgebers. Arbeitsverweigerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Fehlt eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung, so ist die Weisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, für andere Mitarbeiter Essen zu besorgen, vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nicht umfasst. Verweigert der Arbeitnehmer der Anweisung Folge zu leisten, liegt darin grundsätzlich keine zur Kündigung berechtigende Arbeitsverweigerung.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1, § 315 Abs. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 11 Ca 338/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 06.08.2003, AZ: 11 Ca 338/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten, die Bräunungssysteme vertreibt, auf der Grundlage eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er verfügt über keine Ausbildung im Bereich der Montage von Bräunungsgeräten und wurde von der Beklagten als angelernter Mitarbeiter mit Hilfstätigkeiten betraut.

Mit Schreiben vom 17.01.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 31.01.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, dass er am 17.01.2003 die Arbeit verweigert habe. Er habe lediglich darum gebeten, davon Abstand zu nehmen, ihn mit dem Einkauf von Essen für die anderen Mitarbeiter zu beauftragen. Denn wenige Tage zuvor habe er im Auftrag eines Vorgesetzten für diesen Wurst mit Pommes holen sollen, der Wurstverkäufer habe jedoch statt der Pommes ein Brötchen eingepackt, was er nicht bemerkt habe. Daraufhin sei er von seinem Vorgesetzten beschimpft worden. Am 17.01.2003 habe er noch unter dem Eindruck dieses Vorfalls gestanden. Als der Geschäftsführer der Beklagten den Auftrag zum Essenholen wiederholt habe, habe er jedoch sinngemäß geäußert, dass er den Auftrag ausführen werde. Die Darstellung der Beklagten, er habe in ungewöhnlich aggressiver Weise erklärt, er denke überhaupt nicht daran, dieser Forderung zu entsprechen, sei daher unzutreffend. Er sei jedoch mehrfach vom Geschäftsführer der Beklagten in Bereichen eingesetzt worden, die nicht vom Arbeitsvertrag umfasst seien. Unzutreffend sei auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich angeblicher Pflichtverletzungen im Jahr 2002; diesbezüglich sei ihm auch keinerlei Abmahnung erteilt worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 17.01.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat, sondern dass dieses noch fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie sei zum Ausspruch der fristlosen Kündigung im Hinblick auf eine nachhaltige Arbeitsverweigerung des Klägers berechtigt gewesen. Ab Mitte Januar 2003 habe sie eine Hausmesse für den 18.01.2003 und 19.01.2003 in ihren Räumen vorbereitet. Mit Zustimmung aller Mitarbeiter seien für den 17.01.2003 bezahlte Überstunden angeordnet worden, um die Arbeiten fristgerecht abschließen zu können. Gegen 17:30 Uhr habe ihr Geschäftsführer den Kläger beauftragt, für alle mit den Vorbereitungsarbeiten beschäftigten Mitarbeiter Essen einzukaufen. Der Kläger habe sich jedoch grundlos geweigert, diesen Auftrag auszuführen. Nachdem der Kläger nochmals darum gebeten worden war, den Auftrag auszuführen, habe er in ungewöhnlich aggressiver Weise geäußert, er gedenke überhaupt nicht der Forderung zu entsprechen. Bereits im Jahr 2002 sei der Kläger wegen verschiedener Pflichtverletzungen abgemahnt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.08.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 17.01.2003 nicht mit sofortiger Wirkung sondern erst zum 28.02.2003 aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 44 bis 50 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 16.12.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.01.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 10.02.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Kläger verpflichtet gewesen, der Anweisung Folge zu leisten, für die anderen Mitarbeiter Essen zu besorgen. Die betreffende Anweisung sei vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt gewesen. Diesbezüglich sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der über keinerlei Berufsausbildung verfüge, lediglich als...

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